Tierbestandsmeldung und Meldepflicht für besonders geschützte Arten in Haustierhaltung

Wenn Sie ein Wirbeltier der besonders geschützten Art zu Hause halten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden.

Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten hält, hat der zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Bei den Wirbeltieren handelt es sich um Lebewesen, die ein Skelett mit einer Wirbelsäule haben.
Zu den Wirbeltieren gehören:

  • Säugetiere
  • Vögel
  • Reptilien
  • Amphibien 
  • Fische


Im Umkehrschluss sind keine Wirbeltiere:

  • Weichtiere (z.B. Muscheln, Schnecken)
  • Ringelwürmer (z.B. Egel)
  • Nesseltiere (z.B. Quallen)
  • Urtiere (Amöben) 
  • Insekten

Die Meldepflicht betrifft alle nicht gewerbsmäßigen Halter von besonders geschützten Wirbeltieren und gilt sowohl für den abgebenden Tierhalter (dieser meldet das Tier ab) als auch für den übernehmenden Tierhalter (dieser meldet das Tier an). Ausnahmen bestehen für bestimmte Arten, die unter „Publikationen“ in einer Liste aufgeführt sind.

Voraussetzungen

Wirbeltiere der besonders geschützten Arten dürfen nur gehalten werden, wenn sie keinem Besitzverbot unterliegen und der Halter

  • die erforderliche Zuverlässigkeit und ausreichende Kenntnisse über die Haltung und Pflege der Tiere hat und
  • über die erforderlichen Einrichtungen verfügt, die gewährleisten, dass die Tiere nicht entweichen können und die Haltung den tierschutzrechtlichen Vorschriften entspricht.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • ausgefülltes Antragsformular

Die Meldung muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Das unter „Formular/Online-Services“ zu findende Meldeformular senden Sie bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlagen

Was muss ich noch wissen?

Der Zoohandel unterliegt nicht der Meldepflicht. Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, hat ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglichen Eintragungen zu führen.