Saisonkennzeichen

Saisonkennzeichen sind beispielsweise für Fahrzeuge wie Motorräder, Cabrios oder Wohnmobile gedacht, die nur zu bestimmten Jahreszeiten benutzt werden. Deren Besitzer beziehungsweise Halter können sich damit das häufige An- und Abmelden ersparen.

Bei der Zulassung des Fahrzeugs wird einmalig den Zeitraum (mindestens zwei bis maximal elf Monate jährlich) festgelegt, in dem das Fahrzeug benutzt werden soll (Betriebszeitraum). Außerhalb des Betriebszeitraums muss das Fahrzeug abseits von öffentlichen Straßen und Plätzen, also auf privaten Grundstücken (z.B. in einer Garage) stehen.

Die Änderung von einem "normalen Kennzeichen" in ein "Saisonkennzeichen" kann jederzeit beantragt werden.

Hinweis:
Der Betriebszeitraum ist am rechten Rand des Kennzeichens angeführt (z.B. 05/11 - als Bruchzahl geschrieben - bedeutet, dass das Fahrzeug von Mai bis November benutzt werden darf). Der Versicherungsschutz und die Beitragspflicht ruhen im Zeitraum außerhalb des Betriebszeitraumes.

Bei Änderung des Saisonzeitraums muss eine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt werden.

Voraussetzungen

  • keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen.
    Bei Zahlungsrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden.
  • keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen, wie z.B. Zinsen, Säumniszuschläge).
    Die Überprüfung der Kraftfahrzeugsteuerkonten erfolgt durch die Zulassungsstelle im Rahmen der Bearbeitung des Zulassungsantrags. Bei Steuerrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden.
  • schriftliche Einzugsermächtigung zum Einzug der Kfz-Steuer

Wichtig: Dies ist eine Dienstleistung in kommunaler Zuständigkeit. Sie können daher nur eine Dienststelle aufsuchen, die sich an Ihrem Wohnort befindet.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei Zulassung auf Firmen

    zusätzlich: - Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)- Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht

    zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)

    Befindet sich die ZB II im Besitz eines Dritten, so ist die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen. Erst wenn das Dokument der Behörde vorliegt, kann die Änderung erfolgen.Nach Erledigung erfolgt eine Rücksendung an den Absender.
  • Kennzeichenschilder

    bei zugelassenen Fahrzeugen
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA Lastschriftmandat)
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • gültiger Prüfbericht über eine Hauptuntersuchung

    z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP
  • auswärtige Kennzeichenschilder

    bei zugelassenen Fahrzeugen, die zu diesem Zeitpunkt nicht in Bremen oder in Bremerhaven bei einer dortigen Zulassung zugelassen sind.
  • Es muss ein Antrag auf Zulassung bei der Zulassungsbehörde gestellt werden. Der Antrag kann auch auch ein Vertreter (z.B. Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht gestellt werden.
  • Wenn ein Wunschkennzeichen gewünscht wird, kann Reservierung, schon vor der Neuzulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Onlinedienst über das Internet erfolgen.
  • Durch die Zulassung des Fahrzeuges auf den neuen Fahrzeughalter wird eine neue Zulassungsbescheingung Teil I (früher: Fahrzeugschein) ausgestellt. Möglicherweise wird auch die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil 2 (früher: Fahrzeugbrief) notwendig.
  • Bei einem Halterwechsel innerhalb Bremerhavens können die bisherige Kennzeichenkombination auch weiterhin genutzt werden. Es mussen aber neue Kennzeichenschilder hergestellt werden. In einem solchen Fall behält aber eine bereits existierende Feinstaubplakette ihre Gültigkeit.
  • War das Gebrauchtfahrzeug zuletzt in einem andern Zulassungsbezirk angemeldet, werden neue Kennzeichen und gegebenenfalls eine neue Feinstaubplakette benötigt.
  • Die Zulassungsbehörde kann die Vorführung des Fahrzeugs zum Zweck der Identifizierung verlangen.
  • Die Versicherung wird von der Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des Kennzeichens informiert. 

Zur Vermeidung längerer Wartezeiten können Termine vereinbart werden:

 -> für Bremerhaven: telefonisch unter (0471) 590-3470 oder 3480

Hinweis:
Kunden ohne Termin werden parallel bedient, wobei Terminkunden Vorrang besitzen.
Gewerbliche Zulassungsanliegen werden auch weiterhin ohne Termin angenommen.

Tipp:
Die Kennzeichenschilder können während der Zulassung hergestellt werden. Dafür haben sich private Anbieter in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt, das heißt mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbezirk versehen.

Rechtsgrundlagen

Was muss ich noch wissen?

  • Seit dem 1. Oktober 2005 gibt es neue Fahrzeugpapiere. Das sind die Zulassungsbescheinigung Teil I (alt: Fahrzeugschein) und Teil II (alt: Fahrzeugbrief). Diese sind in der Europäischen Union (EU) einheitlich gestaltet.Welche Fahrzeuge der Zulassungspflicht unterliegen, regeln die Paragraphen 3 und 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV).
  • Zum 1. Juli 2010 trat eine Änderung des Kfz-Steuergesetzes in Kraft. Für Zulassungen ab dem 1.7.2010 gelten folgenden Änderungen:
    - Bei Zulassung eines Fahrzeugs ist ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer für erforderlich. Eine für die Erstversteuerung erteiltes SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für die Folgejahre.
  • Kfz-Steuer-Befreiung bzw. -Ermäßigung infolge Schwerbehinderung:
    Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "aG" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen.
    Weitere Informationen erteilt das Hauptzollamt Bremen.
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB):
    Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern.

    Seit dem 1. März 2008 kann der Versicherer Ihnen eine Versicherungsbestätigung mit einer 7-stelligen alphanumerischen VB-Nummer geben, mit der die Zulassungsbehörde die Versicherungsdaten elektronisch aus der zentralen Datenbank des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abruft.

Wie lange dauert die Bearbeitung?


Welche Gebühren/Kosten fallen an?

29,50 Euro mit Halterwechsel
27,10 Euro ohne Halterwechsel
anlassbezogene Erhöhung (Ausstellung neuer Fahrzeugpapiere, Wunschkennzeichen etc.) möglich.
12,80 Euro zusätzlich bei Wunschkennzeichen mir Vorabreservierung