Hilfe zur ambulanten Pflege

Brauchen Sie oder einer Ihrer Angehörigen ambulante Betreuung oder Pflege, weil sie sich allein zu Hause nicht mehr versorgen können? Benötigen Sie wegen Krankheit oder Behinderung Hilfe bei den Verrichtungen im Alltag, wie z.B. Körperpflege, Anziehen oder Essen?

Vorrangig erhalten pflegebedürftige Menschen, die kranken- bzw. pflegeversichert sind, finanzielle Leistungen zur Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung von ihrer Pflegekasse (Sozialgesetzbuch XI). Ist jemand nicht pflegeversichert oder sind die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichend, kommen Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII in Betracht.

Pflegebedürftigkeit wegen Krankheit oder Behinderung umfasst neben Verrichtungen im Alltag, wie z.B. Körperpflege, Anziehen oder Essen, auch die hauswirtschaftliche Versorgung.

Eine Leistungsmöglichkeit im Sozialgesetzbuch XII ist, eine unzureichende Leistung der sozialen Pflegeversicherung "aufzustocken". Beispiel:

  • Es besteht Pflegebedürftigkeit in einem von der Pflegekasse festgestelltem Pflegegrad, die notwendige Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst ist durch die Leistungen der sozialen Pflegebedürftigkeit nicht ausreichend finanziert.

Eine weitere Leistungsberechtigung nach dem Sozialgesetzbuch XII besteht für Personen, die

  • nicht pflegeversichert sind,
  • nicht dauerhaft pflegebedürftig sind (die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen)
  • einen geringeren Bedarf an Pflege haben als in der sozialen Pflegeversicherung möglich (die nicht erheblich pflegebedürftig sind)

und daher keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XI haben.

Voraussetzungen

Die Leistungen nach dem SGB XII sind von der Höhe des Einkommens und des Vermögens abhängig.

Aussagen zum Einsatz des Einkommens und Vermögens sind individuell ausgestaltet und bedürfen daher einer Beratung.

Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII sind nachrangig gegenüber den gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften (z.B. Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach Sozialgesetzbuch XI). Deshalb sind die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XI als vorrangiger Leistungsanspruch vor der Beantragung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII in Anspruch zu nehmen.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Personalausweis oder Reisepass

Ist ein Bedarf an Hilfe zur Pflege anzunehmen und ist dieser Bedarf an Pflege nicht durch die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch XI) ausreichend finanziert, wird im Sozialamt Bremerhaven Hilfe zur Pflege (Sozialgesetzbuch XII) beantragt.

Der Bedarf an ambulanter Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII ist unbedingt gleichlautend mit den Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK). Der Sozialhilfeträger hat den notwendigen pflegerischen Bedarf immer selbst zu ermitteln und festzustellen.

Rechtsgrundlagen

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Antragstellung ist nicht an Fristen gebunden. Die Leistung tritt ein, wenn dem Sozialamt der Bedarf an Hilfe zur Pflege bekannt wird. Dies kann auch telefonisch erfolgen.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

keine