Grundsteuer: Grundsteuerreform

Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsge-richtes vom 10.04.2018 wurden die der Grundsteuerfestsetzung bisher zugrundeliegenden gesetzlichen Bewertungsregelungen für verfassungswidrig erklärt, da diese nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes vereinbar seien. Hintergrund für diese Entscheidung ist, dass im Rahmen der derzeitigen Einheitsbewertung auf Wertverhältnisse von 1964 in den alten Bundesländern und 1935 in den neuen Bundesländern basieren. 

Dem Gesetzgeber wurde eine Frist zu einer verfassungskonformen Neuregelung bis zum 31. Dezember 2019 eingeräumt, welche durch die Verabschiedung des Gesetzespakets zur Grundsteuerreform Ende 2019 auch eingehalten wurde. Weiterhin hat das Gericht entschieden, dass bis Ende 2024 die bisherigen Regelungen für die Grundsteuerberechnung weiter angewendet werden können. Ab dem 01.01.2025 darf die Grundsteuer dann nur noch auf Basis der neuen Berechnungsgrundlage erhoben werden.  

Mit der Grundsteuerreform wurde eine so genannte Öffnungsklausel im Grundgesetz aufgenommen, die dazu führt, dass jedes Bundesland vom Bundesgesetz abweichende Regelungen für die Grundsteuererhebung erlassen kann. Das Land Bremen hat sich dabei für die Anwendung der bun-desgesetzlichen Regelung entschieden („Bundesmodell“).

Zur Umsetzung der Reform wird eine neue Hauptfeststellung zum 01.01.2022 erfolgen. Dies bedeutet, dass alle steuerpflichtigen Personen eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes gegenüber dem Finanzamt abgeben müssen. Diese bildet die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer ab 01.01.2025. Betroffen hiervon sind in Bremerhaven rund 35.000 Grundstückseigentümer:innen. Bis einschließlich 31.12.2024 wird die Grundsteuer nach bisherigem Recht erhoben. 

Die Abgabe der Steuererklärungen wird in elektronischer Form über das Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) erfolgen und voraussichtlich ab Juli 2022 möglich sein.  Steuerpflichtige, die bereits über ein Benutzerkonto verfügen (z. B. für ihre Einkommensteuererklärung) können dies auch  für  die Grundsteuer nutzen. Mit Öffentlicher Bekanntmachung vom 30.03.2022 (Bundessteuerblatt I, S. 205) hat das Bundesministerium für Finanzen alle Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärung bis zum 31.10.2022 aufgefordert. Zusätzlich wird die Finanzverwaltung voraussichtlich Anfang Juli 2022 ein allgemeines Informationsschreiben an die Grundstückseigentümer:innen versenden.  

Auf der Basis der neuen Grundsteuerwerte werden dann im Herbst 2024 die neuen Hebesätze für die Grundsteuer berechnet. Diese werden im Ergebnis aufkommensneutral festgelegt, es findet keine Erhöhung der Grundsteuer statt. Allerdings wird es bei deren Höhe aufgrund der wertnäheren Berechnung im Einzelfall Verschiebungen geben, so dass es individuell zu einer höheren oder geringeren Steuerlast kommen kann. 

Rechtsgrundlagen

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Abgabe der Steuererklärung gegenüber dem Finanzamt soll bis Ende Oktober 2022 erfolgen. Das Steueramt wird Anfang 2025 neue Grundsteuerbescheide mit den dann geltenden Bemessungsgrundlagen versenden.

Wie lange dauert die Bearbeitung?


Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Keine
Keine