Fundsachen abgeben

Wenn Sie einen verloren gegangenen Gegenstand finden, der mehr als 10 Euro wert ist, müssen Sie diesen unverzüglich beim Fundbüro im Stadthaus 5 der Hinrich-Schmalfeldt-Straße oder in einem der Bremerhavener Polizeireviere anzeigen und abgeben.

Die abgegebenen Fundsachen werden sechs Monate aufbewahrt.

Fundsachen sind:

  • Sachen, die einen Besitzer haben und verloren gegangen sind.
  • Sachen, die gegen den Willen des Besitzers abhanden gekommen sind.
  • Gestohlene Dinge, die von einem Dieb verloren oder weggeworfen worden sind.

Keine Fundsachen sind:

  • hinterlegte,
  • hinterstellte oder
  • entsorgte Dinge.

Auch Tiere, die ihrem Besitzer abhanden gekommen sind, müssen abgegeben werden. Die zuständige Stelle ist das Tierheim im Vieländer Weg 137, Tel.: 0471/83257.

Keine Fundtiere sind:

  • Wildtiere
  • ausgesetzte Tiere.

Der Umgang mit Fundsachen ist durch das Fundrecht geregelt. Auskunft zu den gesetzlichen Hintergründe finden Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragraphen 959, 965 bis 984. Der Vollzug des privaten Fundrechts obliegt nicht dem Bürger- und Ordnungsamt.

Finder besitzen einen Anspruch auf Finderlohn und den Rückerhalt der Fundsache, falls diese nicht innerhalb von 6 Monaten von dem Besitzer abgeholt wird. Im Falle der Rückgabe an den Finder wird eine Verwaltungsgebühr fällig. Beide Ansprüche müssen bereits bei der Abgabe der Fundsache gestellt werden. Der gesetzliche Finderlohn beträgt bei einem Schätzwert der Sache von bis zu 500 Euro 5 Prozent, bei einem Mehrwert von 500 Euro 3 Prozent und bei Tieren 3 Prozent.

Ausnahmen:

Persönliche Dokumente und Schlüssel können zum Schutz von personenbezogenen Daten und der Privatsphäre nicht an den Finder herausgegeben werden. Dies gilt auch für Handys und andere lokale Datenträger, deren Daten nicht durch das Fundamt gelöscht werden können.

Für Fundsachen in öffentlichen Behörden oder Verkehrsanstalten gilt:

  • Ein Finderlohn wird erst ab einem Wert von 50 Euro ausgezahlt und der Eigentumserwerb ist ausgeschlossen.

Für Fundsachen in privaten Geschäftsräumen gilt:

  • Der Anspruch auf Finderlohn und auch der Eigentumserwerb sind nur dann möglich, wenn eine Verzichtserklärung des Geschäftsinhabers vorliegt.

Rechtsgrundlagen

Was muss ich noch wissen?

Hinweise für Eigentümer

Wer einen Gegenstand verloren hat, kann entweder "Fundsachen online" nach ihm suchen oder während der Öffnungszeiten beim Fundbüro nachfragen. Schriftliche Bestätigungen für nicht gefundene Fahrräder oder andere Fundsachen werden während der Öffnungszeiten ausgestellt.

Sollte eine Fundsache Hinweise auf eine konkrete Person enthalten, erfolgt umgehend eine Benachrichtigung vom Fundbüro.

Um einen verlorenen Gegenstand zurückzuerhalten, muss das Eigentum daran nachgewiesen werden. Nachweise sind beispielsweise

  • Zweitschlüssel,
  • Kaufbelege,
  • Fotos oder
  • andere Identifizierungsmerkmale.

Bei der Abholung können Gebühren oder Finderlohn anfallen.