Beglaubigungen weiterer Dokumente

Mit der Beglaubigung wird bestätigt, dass die Kopie inhaltlich mit dem Originaldokument identisch ist. Die Beglaubigung bescheinigt aber nicht die Echtheit oder Gültigkeit des Originals.

Jede Behörde kann Abschriften von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat oder die für ihren eigenen Gebrauch sind amtlich beglaubigen.

Darüber hinaus sind wir berechtigt amtliche Beglaubigung von Abschriften/Kopien von Schriftstücken, die von einer deutschen Behörde ausgestellt sind oder deren Abschrift/Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt ist, zu beglaubigen.

Dies gilt nicht, wenn die Erteilung beglaubigter Abschriften ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist.


Dies sind insbesondere für

  • Auszüge aus dem Vereinsregister - > das Amtsgericht / Vereinsregister
  • Grundbuchauszüge - > das Grundbuchamt
  • Personenstandsurkunden, die in Bremerhaven ausgestellt sind - > das Standesamt
  • Personenstandsurkunden, die im Bundesgebiet ausgestellt wurden - > das jeweils zuständige Standesamt des Ausstellungsortes.

    Nicht möglich sind amtliche Beglaubigungen von Schriftstücken, die privat verwendet werden sollen. Hier kommt nur die Beglaubigung durch einen Notar in Frage.

 

Voraussetzungen

  • Vorlage des Originaldokuments
  • Mitgebrachte Kopien müssen das gesamte Originaldokument wiedergeben
  • Ein mehrseitiges Dokument darf nicht doppelseitig kopiert sein

Rechtsgrundlagen

Was muss ich noch wissen?

  • Eine Beglaubigung von Zeugnissen kann auch bei der ausstellenden Schule vorgenommen werden
  • Schriftstücke des Privatrechts bzw. für den privaten Gebrauch können bei jedem Notar beglaubigt werden.
  • Die Beglaubigungen ausländischer Dokumente nehmen die jeweiligen Auslandsvertretungen vor.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

2,10 Euro 1. - 5. Seite
0,40 Euro ab der 6. Seite
0,70 Euro pro Kopie