Asylverfahren und Beschäftigung, Ausbildung und Studium

In den ersten drei Monaten nach Asylantragstellung, dürfen AsylbewerberInnen nicht arbeiten. Praktikum und Studium sind aber grundsätzlich auch zu Beginn des Asylverfahrens möglich. Wenn das Migrationsamt Ihre Aufenthaltsgestattung verlängert, können Sie beantragen, dass Ihnen auch die Beschäftigung erlaubt wird.

Ausbildung, Praktika und Studium sind i. d. R. während des Asylverfahrens erlaubt. Das Migrationsamt wird dies in Ihrer Aufenthaltsgestattung bei der Verlängerung vermerken.

Die Beschäftigung als angestellter Arbeitnehmer ist nur mit Zustimmung des Migrationsamts und der Bundesagentur für Arbeit erlaubt. Um eine Beschäftigung genehmigen zu lassen, benötigen Sie ein konkretes Stellenangebot eines Arbeitgebers (siehe unter Formulare) der Sie beschäftigen möchte.

Ausnahme:
Grundsätzlich keiner Beschäftigung nachgehen dürfen:

  • Personen, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen
  • Personen aus sog. "sicheren Herkunftsländern", die ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben.
    (Sichere Herkunftsländer sind: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien).

Voraussetzungen

Um eine Beschäftigung genehmigen zu lassen, benötigen Sie ein konkretes Stellenangebot eines Arbeitgebers, der Sie beschäftigen möchte. Der Arbeitgeber muss das Stellenangebot-Formular, dass Sie hier downloaden können (siehe unter Formulare) komplett ausfüllen. Nur wenn das Stellenagebot komplett ausgefüllt und vom Arbeitgeber unterschrieben ist, kann diese Beschäftigung erlaubt werden.

Bitte mailen Sie uns das ausgefüllte eingescannte Stellenangebot an:

oder senden Sie es uns per Post an:

Migrationsamt,
Abteilung 3,
Stresemannstr. 48,
28207 Bremen

Das Migrationsamt übermittelt das Stellenangebot an die Bundesagentur für Arbeit, die das Stellenangebot überprüft. Dieses Verfahren dauert i.d.R. 21 Tage. Nur wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt, darf das Migrationsamt die Genehmigung zur Beschäftigung erteilen.

Wenn die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt hat, erhalten Sie vom Migrationsamt einen zeitnahen Termin, in dem Ihnen in der Aufenthaltsgestattung die Beschäftigung bei diesem Arbeitgeber erlaubt wird. Bringen Sie zu dem Termin deshalb unbedingt die Aufenthaltsgestattung mit.

Sollte die Beschäftigungsaufnahme von der Bundesagentur für Arbeit abgelehnt werden, werden wir Sie darüber schriftlich informieren.

Rechtsgrundlagen

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Dauer des Verfahrens beträgt i.d.R. 4 Wochen nach Eingang des Antrags beim Migrationssamt.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Für die Genehmigung der Beschäftigung fallen keine Kosten an.