Geburtsbeurkundung (Anzeige einer Geburt)

Ein Kind wurde geboren und Sie benötigen eine Geburtsurkunde.

Für die Beurkundung der Geburt eines Kindes ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk das Kind geboren ist. Wird Ihr Kind in Bremerhaven geboren, ist das Standesamt Bremerhaven, unabhängig vom Wohnort der Eltern, für die Beurkundung zuständig.

Anzeige von Geburten:

Die Geburt des Kindes wird dem Standesamt innerhalb einer Woche nach der Geburt angezeigt.

Wenn Ihr Kind im Klinikum Bremerhaven Reinkenheide geboren wurde, erfolgt die Anzeige der Geburt durch das Krankenhaus.

Wir bitten Sie, nach der Geburt im Standesamt anzurufen und nachzufragen ob die Geburtsanzeige bereits vorliegt.

Anzeige einer Hausgeburt:

Die Geburt eines Kindes muss der zuständigen Stelle, in deren Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, mündlich (persönlich) angezeigt werden.

Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche anzuzeigen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

Zur Anzeige einer Hausgeburt sind in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Voraussetzungen

Da Lebenskonstellationen sehr individuell sein können, bitten wir Sie sich telefonisch oder per E-Mail an  geburten@magistrat.bremerhaven.de mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir Ihnen mitteilen können, welche Unterlagen von Ihnen zur Geburtsbeurkundung benötigt werden.

Im Klinikum Bremerhaven Reinkenheide wird Ihnen ein Vordruck zur Namensführung des Kindes ausgehändigt. Dieser ist unterschrieben (bei gemeinsam sorgeberechtigten Paaren von beiden Elternteilen unterschrieben) zur Geburtsbeurkundung mitzubringen. Den Vordruck finden Sie auch unter dem Bereich Formulare.

Alle Urkunden, Unterlagen und Personaldokumente müssen im Original im Standesamt vorgelegt werden. Erforderlich sind auch die Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses bzw. des Nationalpasses und ggf. des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) der Eltern.

Die Übersetzung ausländischer Urkunden muss durch einen vereidigten Übersetzer/eine vereidigte Übersetzerin erfolgen und zusammen mit der Urkunde im Original vorgelegt werden.

Hinweis: Vielfach sind ausländische Urkunden mit einer Überbeglaubigung (z.B. Apostille) zu versehen. Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig vor dem Geburtstermin persönlich beim Standesamt, ob dies in Ihrem Fall erforderlich ist.

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Unterlagen können im Einzelfall erforderlich sein.

Die Unterlagen für die Geburtsbeurkundung werden im Standesamt zu den Öffnungszeiten in Empfang genommen.

Nach der Beurkundung erhalten Sie drei gebührenfreie Geburtsurkunden (zur Beantragung von Kindergeld, zur Beantragung von Elterngeld und für Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse).

Gerne stellen wir Ihnen auch weitere Geburtsurkunden für Ihre Unterlagen aus. Eine Urkunde kostet 13€, jede weitere, identische Urkunde, die gleichzeitig ausgestellt wird, 7€.

Was muss ich noch wissen?

Bitte bringen Sie - sofern erforderlich - bei Ihrem Besuch im Standesamt einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin mit, um Verständigungsprobleme bei der Entgegennahme Ihrer Anliegen zu vermeiden.

Ab der Geburt Ihres 7. Kindes besteht die Möglichkeit der Übernahme einer Ehrenpatenschaft durch den Bundespräsidenten. Ein Merkblatt sowie den entsprechenden Antrag, der durch Sie zu stellen ist, finden Sie im Bereich Formulare.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Geburt eines Kindes ist binnen einer Woche der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.

Ist ein Kind totgeboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Die Beurkundung der Geburt/en erfolgt während der persönlichen Vorsprache, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen. Kein Termin erforderlich.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

13,00 Euro Geburtsurkunde
7,00 Euro jede weitere, identische Urkunde, die gleichzeitig ausgestellt wird

Barzahlung und EC-Karten-Zahlung sind am Kassenautomaten möglich.
13,00 Euro Erteilung einer Bescheinigung über die Zurückstellung einer Geburt nach § 7 Abs. 2 PStV