Prüfpflicht für Anlagen

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen durch Sachverständige einer nach § 52 55 AwSV anerkannten Sachverständigen-Organisation geprüft werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass durch den Betrieb der Anlage keine Wassergefährdung zu besorgen ist.

Prüfpflicht besteht generell in folgenden Fällen:

vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung einer Anlage

  • alle unterirdischen Anlagen und Anlagenteile
  • oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe B, C und D

wiederkehrende Prüfpflicht

  • nach 5 Jahren
    • außerhalb des Wasserschutzgebietes
      • unterirdische Anlagen und Anlagenteile
      • Anlagen mit einem Gefährdungspotential Stufe C und D
    • innerhalb des Wasserschutzgebietes
      • Anlagen mit einem Gefährdungspotential Stufe B, C und D
  • nach 2 ½ Jahren
    • innerhalb des Wasserschutzgebietes
      • unterirdische Anlagen und Anlagenteile

bei Stilllegung
und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage

  • alle unterirdischen Anlagen und Anlagenteile
  • oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential Stufe C und D
  • innerhalb von Wasserschutzgebieten zusätzlich Anlagen mit einem Gefährdungspotential Stufe B