Prüfpflicht für Anlagen
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen durch Sachverständige einer nach § 52 55 AwSV anerkannten Sachverständigen-Organisation geprüft werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass durch den Betrieb der Anlage keine Wassergefährdung zu besorgen ist.
Prüfpflicht besteht generell in folgenden Fällen:
vor Inbetriebnahme oder nach wesentlicher Änderung einer Anlage
- alle unterirdischen Anlagen und Anlagenteile
- oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential der Stufe B, C und D
wiederkehrende Prüfpflicht
- nach 5 Jahren
- außerhalb des Wasserschutzgebietes
- unterirdische Anlagen und Anlagenteile
- Anlagen mit einem Gefährdungspotential Stufe C und D
- innerhalb des Wasserschutzgebietes
- Anlagen mit einem Gefährdungspotential Stufe B, C und D
- außerhalb des Wasserschutzgebietes
- nach 2 ½ Jahren
- innerhalb des Wasserschutzgebietes
- unterirdische Anlagen und Anlagenteile
- innerhalb des Wasserschutzgebietes
bei Stilllegung
und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage
- alle unterirdischen Anlagen und Anlagenteile
- oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotential Stufe C und D
- innerhalb von Wasserschutzgebieten zusätzlich Anlagen mit einem Gefährdungspotential Stufe B