Nicht gefährliche und gefährliche Abfälle

Abfallverzeichnis:

Abfälle werden in ein primär an der Abfallherkunft orientiertes, rechtlich verbindliches Verzeichnis eingestuft. Danach ist jedem Abfall eine sechsstellige Schlüsselnummer zuzuweisen. Die Abfallverzeichnis-Verordnung basiert auf Richtlinien der Europäischen Union und beinhaltet Kriterien, nach denen in nicht gefährliche und gefährliche Abfälle unterschieden wird.

Aufgrund des Herkunftsbezugs und vor dem Hintergrund der Sorgfaltspflichten der Abfallerzeuger und Besitzer verantworten allein diese die richtige Einstufung der Abfälle. Die Einstufung bildet die Voraussetzung für die Wahl des für den jeweiligen Abfall geeigneten und zugelassenen Entsorgungsweges. Da eine fehlerhafte Einstufung die Gefahr der Fehlentsorgung nach sich zieht, steckt hier ein wesentlicher Ansatz für die abfallrechtliche Überwachung und für ordnungs- oder strafrechtliche Konsequenzen bei Entsorgungsfehlern.

Nicht zuständig für die Abfalleinstufung ist damit das Entsorgungsunternehmen. Zwar werden hier meist gut ausgebildete Fachleute beschäftigt, die auch eine fundierte und seriöse Beratung anbieten können. Diese können jedoch die Detailkenntnis der Abfallerzeuger über ihre Abfälle und deren Entsorgungsverantwortung nicht übernehmen.

Folge der Differenzierung:

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz stellt an die Entsorgung von Abfällen - sie beginnt gemäß der rechtlichen Definition bereits am Anfallort - viele unterschiedliche Ansprüche. Art und Ausmaß hängen davon ab, ob es sich um nicht gefährliche oder gefährliche Abfälle handelt, bei Letzteren gelten erhöhte Anforderungen. Dazu gehört bei gefährlichen Abfällen z.B. die Pflicht zur Nachweis- und Registerführung. Erfahren Sie mehr