Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen

Mit wassergefährdenden Stoffe darf nur so umgegangen werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird.


Treten wassergefährdende Stoffe aus Rohrleitungen, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen oder Fahrzeugen aus und ist zu befürchten, dass diese in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangen, so ist dies unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen.
 
  • Aufgabe der Wasserbehörde ist es dann, den Schaden zu beurteilen,
  • Sofortmaßnahmen einzuleiten, um zu verhindern, dass die Verunreinigung sich ausbreitet,
  • Maßnahmen zur Sanierung anzuordnen und zu überwachen.

Niels Jagsch  0471 590-2777
Rüdiger Schecke  0471 590-2037
Thorsten Schwecke  0471 590-2043