Artenschutz

Hauptsächlich durch die Zerstörung der natürlichen Lebensräume geht in Deutschland gegenwärtig jährlich eine Pflanzen- oder Tierart verloren. Dies zieht Gefährdungen von 10 - 30 weiteren Arten nach sich, da deren Lebensgrundlagen von der ausgestorbenen Art abhängen. Im Auftrag der Bundesregierung wird die Rote Liste der gefährdeten Tiere und Pflanzen in der Bundesrepublik Deutschland erstellt.

Während der internationale Artenschutz z.B. Elefanten, Affen, alle Papageienarten unter einen besonderen Schutz stellt, stuft die Bundesartenschutzverordnung mit bestimmten Ausnahmen alle heimischen Säugetierarten als besonders geschützte Tiere ein, ebenso alle europäischen Vögel und Reptilien sowie alle europäischen Lurcharten, dazu viele Insekten.

Im Sommer häufen sich bei den Naturschutzbehörden, Anfragen besorgter Bürger, zum Umgang mit Wespen. Hilfreiche Informationen finden Sie unter https://www.nabu.de/tiere-und-pflanzen/insekten-und-spinnen/hautfluegler/wespen-und-hornissen/02624.html.

Als ehrenamtlicher Wespen- und Hornissenberater in der Stadt Bremerhaven ist Herr Frank Krein tätig. Er kann Besichtigungen zur Analyse von problematischen Fällen durchführen und die Betroffenen beraten. In den meisten Fällen lässt sich ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen und ein friedliches Miteinander herstellen.

Wespen- und Hornissenberater

Herr Frank Krein,  0471 290898

Herr Florian Palme,  0170 7084500

Frau Carmen Gürster,  0176 72579251

Ich habe ein geschütztes Tier; was ist zu beachten?

Für den legalen Besitz und Handel mit Tieren oder Pflanzen des Anhangs A, welche dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterliegen (z. B. Papageien, Schildkröten), benötigen Sie eine EG-Bescheinigung (Cites). Diese wird auf Antrag von der unter Naturschutzbehörde ausgestellt. Voraussetzung für die zu beantragende Erteilung einer Vermarktungsgenehmigung ist der Nachweis der legalen Herkunft der Tiere oder Pflanzen. Die geltenden Vorschriften zur Kennzeichnung von Tieren sind zu beachten.

Wirbeltiere der besonders geschützten Arten (Säugetiere, Vögel, Kriechtiere, Lurche, Fische) müssen, sofern sie ohnehin nicht dem Besitzverbot unterliegen, bei der Unteren Naturschutzbehörde angemeldet werden. Von dieser Meldepflicht gibt es nur wenige Ausnahmen, die bei der zuständigen Behörde erfragt werden können.

Geschützte Tiere dürfen nur gehalten werden, wenn ihre rechtmäßige Zucht oder Einfuhr oder ihre rechtmäßige Naturentnahme nachgewiesen werden kann. Die Nachweispflicht ist zugunsten der Tierhalter eingeschränkt für Exemplare, die bereits vor 1987 als Haustiere gehalten wurden.

Bestandsmeldung gem. § 7 Abs.2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV)

Für viele, besonders geschützte Tiere, gilt seit dem 01.01.2001 eine Kennzeichnungspflicht. Die betreffenden Tiere sind in der BArtSchV in der Anlage 6 zu finden. Dort ist dann auch die Wahl des offenen oder geschlossenen Ringes, mit der vorgesehenen Größe oder eine Kennzeichnung mittels Transponder angekreuzt. In einigen Fällen kann auch eine Fotodokumentation zur Anwendung kommen. Die Wahl einer anderen Kennzeichnung der besonders geschützten Tiere bedarf der Genehmigung der Naturschutzbehörde.

Es dürfen nur Fußringe oder Transponder der nach § 15 BArtSchV genannten Verbände verwendet werden. Dieses sind:

Wirtschaftsgemeinschaft Zoologischer Fachbetriebe GmbH
-Ringstelle-
Postfach 6164
65051 Wiesbaden
 0611 447553-24  0611 447553-33  ringstelle@zzf.de

Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. (BNA)
Postfach 11 10
76707 Hambrücken
 07255 2800  07255 8355  gs@bna-ev.de

Wer in der Bundesrepublik Deutschland besonders geschützte Wirbeltiere hält, hat diese der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich zu melden. Hiervon ausgenommen sind die in Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführten Arten. Bitte benutzen Sie für die Tierbestandmeldung unseren Vordruck.

Tierbestandmeldung(PDF 106,7 KB)Logo der Creative Commons Lizenz »Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0« (CC BY-NC-ND 3.0)

Zu den weiteren Aufgaben des Artenschutzes gehört die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung von Biotopen, auch zur Wiederansiedlung verdrängter Pflanzen und Tiere. Die Bereiche des Tierschutzes, der Jagd, der Fischerei, der Forstwirtschaft sowie die Behandlung landwirtschaftlicher Flächen, z.B. mit Dünger oder Pestiziden, unterliegen nicht den Vorschriften über den Artenschutz.

Frau Bartau  0471 590-2041
Alena Schulz   0471 590-3367