Finanzielle Unterstützung

Auf dieser Seite haben wir Ihnen eine Reihe von nützlichen Informationen zu finanziellen Leistungen zusammengestellt, die Eltern oder Elternteile in Bremerhaven erhalten können.

Wenn Sie auf eines der unten aufgelisteten Themen, oder auf das jeweils dahinterstehende „+“ klicken, erhalten Sie weitere Informationen zu diesem Thema.

Die zusammengefassten Informationen zur Elternzeit finden Sie im Formular zur Elternzeit.

Alles Wichtige zum Thema Elterngeld finden Sie auf den Seiten des Amtes für Jugend,  Familie und Frauen.

Hier können Sie das Elterngeld digital beantragen.

Neue Regelungen ab 2024 für viele Familien


Von Kinderzuschlag bis Kinderkrankentage: Das ändert sich im neuen Jahr

Die Bundesregierung entlastet im neuen Jahr Mütter, Väter und Kinder, etwa durch einen höheren Kinderzuschlag, höhere Freibeträge, einen höheren Unterhaltsvorschuss und mehr Kinderkrankentage. Auch für Familien und Alleinerziehende, die Sozialleistungen beziehen, stehen Verbesserungen an. Ein Überblick:

Kinderzuschlag steigt

Eltern, die zwar genug für sich selbst verdienen, deren Einkommen aber nicht oder nur knapp ausreicht, um den gesamten Bedarf der Familie zu decken, erhalten zusätzlich den Kinderzuschlag. Das Bundesfamilienministerium hat sich dafür eingesetzt, dass dieser ab dem 1. Januar 2024 erhöht wird - von bis zu 250 Euro auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind.

Unterhaltsvorschuss

Mit einem Plus bei dieser Familienleistung werden Alleinerziehende entlastet. Den Unterhaltsvorschuss können Alleinerziehende beantragen, die vom anderen Elternteil keinen oder unregelmäßig Unterhalt bekommen.
Ab Januar 2024 beträgt der Vorschuss

für Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren monatlich bis zu 230 Euro - und damit 43 Euro mehr als zuvor,
für Kinder im Alter von 6 bis 11 Jahren monatlich bis zu 301 Euro - das sind 49 Euro mehr als zuvor,
und für Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren monatlich bis zu 395 Euro - also 57 Euro mehr als zuvor.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag erhöht sich für das Jahr 2024 um 360 Euro auf 6.384 Euro pro Kind. Im Laufe des Jahres 2024 wird mit einer weiteren Erhöhung gerechnet. Die Freibeträge werden bei der Einkommensteuer berücksichtigt und führen dazu, dass Eltern weniger Steuern zahlen müssen

Weitere Informationen zu diesen und anderen Familienleistungen bietet das Familienportal.

Kinderkrankentage

Die Anzahl der regulären Kinderkrankentage erhöht sich - gegenüber den Jahren vor der Corona-Pandemie - von 10 auf 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil im Jahr. Für Alleinerziehende sind es statt 20 nun 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern können künftig insgesamt bis zu 35 Arbeitstage pro Elternteil genommen werden oder 70 Arbeitstage im Falle von Alleinerziehenden. Dies gilt in den Jahren 2024 und 2025. Wird das Kind stationär behandelt, gibt es ab 2024 einen zeitlich unbegrenzten Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Diese Regelung entlastet Eltern bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, nachdem die Corona-Sonderregelungen ausgelaufen sind. Während der Pandemie waren die Kinderkrankentage mehrfach ausgeweitet worden, um Eltern angesichts von Kita- und Schulschließungen schnell und unbürokratisch zu unterstützen.

Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist.

Neue Regelungen beim Elterngeld

Um die Sparvorgaben des Bundesfinanzministers zu erfüllen und eine Kürzung des Elterngeldes für alle Eltern zu vermeiden, haben sich die Koalitionsfraktionen auf Änderungen beim Elterngeld geeinigt. Für Geburten ab dem 1. April 2024 wird die Grenze des zu versteuernden Jahreseinkommens (Einkommensgrenze), ab der der Anspruch auf Elterngeld entfällt, für gemeinsam Elterngeldberechtigte von 300.000 Euro auf 200.000 Euro gesenkt. Zum 1. April 2025 wird sie für Paare nochmals moderat auf 175.000 Euro abgesenkt. Für Alleinerziehende wird ab dem 1. April 2024 eine Einkommensgrenze von 150.000 Euro gelten.
Außerdem wird die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von Elterngeld neu geregelt. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld wird künftig nur noch für maximal einen Monat bis zum 12. Lebensmonat des Kindes möglich sein. Ausnahmen für den gleichzeitigen Bezug wird es beim ElterngeldPlus, beim Partnerschaftsbonus sowie bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten geben.

Bürgergeld-Beziehende erhalten mehr

Wer auf Bürgergeld oder Sozialhilfe angewiesen ist, erhält einen monatlichen Pauschalbetrag zur Sicherung des Lebensunterhalts, den sogenannten Regelbedarf. Ab 2024 steigt dieser Betrag je nach Lebenssituation der Bezieherinnen und Bezieher.
Für Alleinstehende erhöht sich der Regelbedarf zum Jahreswechsel von 502 auf 563 Euro.
Bei Paaren, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, steigt er von 451 auf 506 Euro je Partner.
Für Kinder erhöhen sich die Regelbedarfe abhängig vom Alter: 0- bis 5-Jährige erhalten 357 Euro (39 Euro mehr), 6- bis 13-Jährige 390 Euro (42 Euro mehr), 14- bis 17-Jährige 471 Euro (51 Euro mehr).
Schulkinder erhalten mehr für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf. Die Änderung gilt für die beiden Schulhalbjahre, die im Jahr 2024 beginnen. Für Ausstattung gibt es künftig 130 Euro für das erste Schulhalbjahr und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr. [...]
[BMFSFJ vom 28.12.2023]

Quelle: ( ZKJ-Newsletter – Reguvis Fachmedien 2024 )

Mutterschaftsgeld

Frauen, die während der Mutterschutzfrist kein Arbeitsentgelt erhalten, haben in der Regel Anspruch auf Mutterschaftsgeld von den gesetzlichen Krankenkassen – in anderen Fällen vom Bundesversicherungsamt. Das Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (i. d. R. 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt) und für den Entbindungstag gezahlt. Die Beantragung kann frühestens 7 Wochen vor dem errechneten Termin erfolgen.

familienportal.de

Steuererleichterungen

Der Familienzuwachs führt zu steuerlichen Vergünstigungen wie steuerliche Freibeträge, steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten, Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende, Steuererleichterungen für behinderte Kinder und mehr.

Spezielle Informationen für ausländische Familien

Die rechtlichen Regelungen zu finanziellen Hilfen sind für zugewanderte ausländische Familien oft nochmals spezifiziert, z. B. nach der Herkunft aus EU- und Nicht-EU-Staaten.

familienportal.de

Zusätzlich können Sie sich in Bremerhaven bei der AWO-Migrationsberatung und der AWO-EU-Beratungsstelle informieren.

www.awo-bremerhaven.de

Unterhaltsvorschuss können Sie beantragen, wenn Ihr Kind minderjährig ist, in Deutschland lebt, von Ihnen allein erzogen wird und Sie vom anderen Elternteil keinen, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt (in Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts) erhalten.

Wenn Sie über ein geringes Einkommen verfügen, haben Sie die Möglichkeit beim Amt für Jugend, Familie und Frauen die Übernahme der Betreuungskosten zu beantragen. Das entsprechende Antragsformular gibt es in der Abteilung Wirtschaftliche Hilfen zur Erziehung, die Sie in der Neuelandstraße finden. Dort erhalten Sie auch wichtige Hinweise, wie der Antrag auszufüllen ist. Wenn Sie es wünschen, hilft man Ihnen dabei gerne.

Bitte bringen Sie für einen Antrag unbedingt folgende Unterlagen mit:

  • Den Zulassungsbescheid der Einrichtung
  • Alle Nachweise über Ihre Einkommensverhältnisse
  • Alle Nachweise über Ihre monatlichen Aufwendungen
  • Ihren Personalausweis, oder Ihren Pass, falls Sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen

Für nähere Informationen:
wenden Sie sich bitte an das Amt für Jugend, Familie und Frauen
Abteilung Wirtschaftliche Hilfen zur Erziehung
Neuelandstr. 71, 2. Etage

  0471 590 2445 oder   0471 590 2263

Die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket sollen Ihnen eine Unterstützung sein, wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind Ihrem Kind die Mitgliedschaft in einem Sportverein, die Teilnahme an einer Ferienfreizeit, einer Klassenfahrt oder an einer Lernförderung zu ermöglichen.

Wer in Bremerhaven wohnt und Wohngeld, Kinderzuschlag, Sozialhilfe, Grundsicherung oder Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz erhält, wendet sich an das Sozialamt.

Wer Arbeitslosengeld II (Harz IV) oder Sozialgeld bekommt, wendet sich an das Jobcenter Bremerhaven.

 

Kindergeld

Grundsätzlich besteht für alle Kinder ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld.

Die Vordrucke für den Antrag auf Kindergeld erhalten Sie im Jobcenter Bremerhaven, Stadthaus 3, in der Agentur für Arbeit in Bremerhaven, Grimsbystraße 1 oder online bei der Bundesagentur.

Alle weiteren Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.

Kinderzuschlag

Elternpaare und Alleinerziehende haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten,unter 25 Jahre alten Kinder,die in ihrem Haushalt leben,wenn

  • für diese Kinder Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung (vgl. Nr.8 des Merkblattes Kindergeld) bezogen wird,
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
  • das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
  • der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kindergeld und evtl. zustehendem Wohngeld gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld 11/Sozialgeld besteht.

Weitere Informationen erhalten Sie unter:

www.familienkasse.de

www.kinderzuschlag.de

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