Informationsfreiheit

Bremer Informationsfreiheitsgesetz

Sie alle haben nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen in Bremerhaven. Sie können also die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung genauso erhalten wie einzelne Verwaltungsvorschriften. Einen großen Teil dieser Informationen muss die Verwaltung Ihnen im zentralen elektronischen Informationsregister (Transparenzportal) zur Verfügung stellen.

Wenn Sie im elektronischen Informationsregister nicht fündig werden, können Sie über dieses Informationsregister beim Magistrat der Stadt Bremerhaven einen individuellen Antrag auf Informationszugang stellen. Bitte wählen Sie dazu in der Kategorie "An welche Stelle möchten Sie Ihren Antrag senden?" den "Magistrat der Stadt Bremerhaven" aus.

Viele Informationen sind frei zugänglich - hier einige wichtige Beispiele:

Sollten Sie Fragen zum Thema Informationsfreiheit in Bremerhaven haben, richten Sie diese bitte an:
 informationsfreiheit@magistrat.bremerhaven.de.

Die Abkürzung BremIFG steht für das Bremer Informationsfreiheitsgesetz.

Jeder kann Antragsstellerin oder Antragssteller sein. Es wird unterschieden, an wen sich der Antrag richtet:

Antrag an Private
Ein Informationszugang kann nicht gewährt werden. Denn Private, die nicht mit einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe durch eine Behörde betraut sind, unterliegen nicht dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz.

Antrag an Private, die eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen 
Diese werden hier als "Beliehene" bezeichnet. Wird ein Antrag an einen Beliehenen gestellt, so wird dieser nicht von dem Beliehenen bearbeitet, sondern an die zuständige Behörde weitergeleitet, die den Beliehenen beauftragt hat (weiter beim nächsten Punkt).

Antrag an eine Behörde
Falls die angesprochene Stelle nicht zur Verfügung über die Information berechtigt ist, wird die Antragstellerin/der Antragssteller an die richtige Stelle verwiesen. In allen anderen Fällen -dies dürfte der Regelfall sein- geht es weiter mit der Prüfung, ob "schützenswerte öffentliche Belange" entgegenstehen.

1. Falls ja, wird geprüft, ob eine teilweise Auskunft möglich ist. Sollte dies der Fall sein, wird dieser teilweise Informationszugang gewährt. Wenn keine teilweise Auskunft möglich ist, wird der Informationszugang verwehrt.

2. Falls nein, wird geprüft, inwieweit schützenswerte private Interessen Dritter der Informationsgewährung entgegenstehen. Diese können sein:

    a. geistiges Eigentum und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,

    b. personenbezogene Daten.

Sollten keine privaten Interessen entgegenstehen, wird der Informationszugang gewährt.

Handelt es sich dabei um geistiges Eigentum und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (siehe 2.a.), ist nun die Einwilligung des Dritten einzuholen. Führt der Dritte keine Einwände an, so wird der Informationszugang gewährt. Willigt der Dritte hingegen nicht ein, ist wie im Falle der „schützenswerten öffentlichen Belange“ zu prüfen, ob eine teilweise Auskunft möglich ist (siehe 1.).

Handelt es sich jedoch bei den gewünschten Informationen um personenbezogene Daten (siehe 2.b.), prüft die Behörde erst, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt. Ist das Ergebnis positiv, ist keine Einwilligung des Dritten erforderlich und der Informationszugang wird erteilt. Überwiegt allerdings der Schutz der personenbezogenen Daten des Dritten dem öffentlichen Interesse der Allgemeinheit, so muss die Einwilligung des Dritten eingeholt werden. Erklärt der Dritte sich einverstanden, ist der Antragstellerin/dem Antragssteller der Informationszugang zu gewähren. Bei einer negativen Antwort des Dritten ist der Antrag auf Informationszugang jedoch abzulehnen.

Alle individuellen Anträge auf Informationszugang, den Bearbeitungsstatus und die Antworten finden Sie im Transparenzportal Bremen.  

 

Ältere Anträge auf Informationszugang und die Antworten:

Standorte der Überwachungskameras in öffentlichen Einrichtungen
Überwachungskameras: Antrag und Antwort(PDF 58,6 KB)Logo der Creative Commons Lizenz »Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0« (CC BY-NC-ND 3.0)
Auflistung Standorte Überwachungskameras in öffentlichen Einrichtungen(PDF 17,7 KB)Logo der Creative Commons Lizenz »Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0« (CC BY-NC-ND 3.0)

Kosten für die Betonpoller zum Schutz des Bremerhavener Weihnachtsmarkts 2017
Weihnachtsmarkts 2017: Antrag und Antwort(PDF 17,6 KB)Logo der Creative Commons Lizenz »Creative Commons Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung 3.0« (CC BY-NC-ND 3.0)

Für Ihren individuellen Antrag auf Informationszugang können Gebühren anfallen. Einzelheiten sind in der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz geregelt.