Zurückschneiden von Hecken, Bäumen und Sträuchern im öffentlichen Verkehrsraum

Bäume, Sträucher und Hecken entlang öffentlicher Straßen und Wege verschönern das Landschafts- und Stadtbild.

Sie können aber auch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, wenn sie nicht regelmäßig ausgeästet und auf das erforderliche Maß zurückgeschnitten werden. Oft davon betroffen sind Verkehrszeichen an Kreuzungen oder Einmündungen und die Straßenbeleuchtung. Eine gefährliche Situation entsteht aber auch für Fußgänger, wenn sie wegen tiefhängender Äste oder ausufernder Hecken auf die Fahrbahn ausweichen müssen.

Der Magistrat bittet daher die Eigentümer und Anlieger von Grundstücken um Abhilfe und weist in diesem Zusammenhang auf § 39 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit §§ 41 und 42 im Bremischen Landesstraßengesetz hin.
Die Anlieger sind verpflichtet, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu beseitigen. Als Anhaltspunkt gilt für Hecken der Rückschnitt bis hinter die Plattenbefestigung des Gehweges. Bei Bäumen oder Sträuchern fordert das Gesetz ein Freischnitt bis 2,50 Meter Höhe im Gehweg und eine Durchfahrtshöhe von 4,50 Meter Höhe ab Fahrbahnoberkante.

Ein Gehölzrückschnitt sollte bis Ende Februar erledigt sein, denn ab dem 1. März bis 30. September sind die Regelungen zum Sommerfällverbot des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Bäume, Hecken, Gebüsch und andere Gehölze dürfen in dieser Zeit nicht beseitigt oder auf den Stock gesetzt werden. Schonende Form- und Pflegeschnitte sind zwar zulässig, sollten aber nach der Brutzeit der Freibrüter wie Zaunkönig oder Heckenbraunelle durchgeführt werden. In Zweifelsfällen erteilt das Umweltschutzamt Auskunft unter
 0471 5902341.

Nach dem Bremischen Landesgesetz § 39, Abs. 3 gehört allerdings nicht nur der Baum- und Gehölzschnitt zu den Pflichten der Anlieger. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ist er vor seinem Grundstück ebenfalls zum Beseitigen von Abfällen, Laub, Früchten, übermäßigen Wildkrautwuchs im Gehweg und zum Räumen bei Schnee- und Eisglätte verpflichtet.

Kommen die Anlieger einer entsprechenden Aufforderung mit Fristsetzung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Behörde die Beseitigung des Mangels selbst veranlassen. Die hierbei entstehenden Kosten haben die Anlieger zu tragen.

Das Bremische Landesstraßengesetz kann in seiner aktuellen Fassung im Internet abgerufen werden.

 

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