Unkraut auf Gehwegen: Reinigungspflicht der Grundstückseigentümer

Die reichlichen Niederschläge haben in der letzten Zeit die Pflanzen und damit auch das Unkraut sprießen lassen. Die meisten Grundstücksbesitzer brauchen keine Aufforderung, um diesem „Wildwuchs“ auf ihren Gehwegen zu Leibe zu rücken. Doch es gibt auch Ausnahmen, wie städtische Kontrollen und eine Reihe von Hinweisen aufmerksamer Bürgerinnen und Bürger ergaben.

Die Ideen- und Beschwerdestelle des Magistrats erinnert deshalb an die Reinigungspflichten der Anlieger (§ 41 Bremisches Landesstraßengesetz). Danach sind Grundstückseigentümer verpflichtet, den Gehweg entlang ihrer Grundstücksgrenze zu reinigen oder reinigen zu lassen. Dies umfasst die Beseitigung aller Verunreinigungen auf dem Gehweg, unabhängig davon, ob Passanten absichtlich etwas weggeworfen haben, ob sie von Tieren verursacht wurden oder einfach durch die Natur (Unkraut, Laub) bedingt sind. Dazu gehören ebenso die Entfernung von in den Gehweg ragenden Pflanzen und im Winter die Befreiung des Gehweges von Schnee und Eis. Die Gehwege sind ab Grundstücksgrenze bis zu einer Breite von 5 m zu reinigen. Diese Verpflichtung gilt auch für Randstreifen bei Straßen ohne Gehwege, hier allerdings nur bis zu einer Breite von 1,50 m.
Grundstückseigentümer, die ihrer Verpflichtung zur Sauberhaltung von Gehwegen nicht nachkommen, handeln ordnungswidrig und müssen mit einer Geldbuße rechnen.

Bei öffentlichen Wegen ist die Stadt zuständig und lässt die Gehwegreinigung und die Reinigung aller Radwege in der Stadt durch ihre Ämter erledigen.

Die Ideen- und Beschwerdestelle ist erreichbar per  0471 590 3030, per  0471 590 3338 und per E-Mail:  ideenbeschwerden@magistrat.bremerhaven.de oder über Internet/Smartphone: www.bremerhaven.de\ideen-beschwerden, bremerhaven.de/schadenmelder

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