Schließungs- und Öffnungsregeln nach Inzidenzzahlen

Nach den aktuellen Änderungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes ist es in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens zu Verunsicherung gekommen, welche genauen Regeln nun gelten.

. In dieser Pressemitteilung wollen wir so einfach wie möglich erklären, was aktuell zu tun ist. Diese Erklärung ersetzt nicht den Blick ins Gesetz. Heute überschreitet Bremerhaven nach den dafür maßgeblichen Inzidenzzahlen des Robert Koch-Instituts (RKI) den dritten Werktag in Folge die Marke von 150 (26.04.2021: 150,5; 27.04.2021: 157,5; 28.04.2021: 152,2).

Nach dem aktuell von Bundestag und Bundesrat beschlossenen „Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ vom 22. April 2021 wird deshalb am vierten Tag diese Tatsache amtlich bekanntgemacht, so dass sie am folgenden Tag in Kraft tritt. Um es kurz und hoffentlich anschaulich auszudrücken: Drei Tage Überschreiten, am nächsten Tag Bekanntmachen, am darauffolgenden Tag tritt die Beschränkung in Kraft, = drei + eins + eins.

Im umgekehrten Fall gilt, dass an fünf Werktagen hintereinander ein Schwellenwert unterschritten werden muss, damit es wieder zu Lockerungen kommt. Dann folgen am Tag darauf die Bekanntmachung und an dem dann folgenden Tag gelten die entsprechenden Regelungen, die im Infektionsschutzgesetz, d. h. im „Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung“ festgelegt sind, z. B. bei einer Inzidenzzahl von unter 100 gelten wieder die jeweiligen Landesregelungen Kurz gesagt: Fünf + eins + eins.

Hier werden tagesaktuell die Inzidenzzahlen der jeweils fünf letzten Tagesmeldungen entsprechend Magistratsmeldung und RKI-Meldung angegeben.

Das, was sich jeweils beim Über- oder Unterschreiten der Schwellenwerte ändert, entnehmen Sie bitte dem Bundesgesetz. Die aktuellen Bekanntmachungen in Bremerhaven befinden sich hier.

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