Pflicht zum Tragen medizinischer Masken zum 1. Februar 2021

Ab dem 1. Februar 2021 gilt für Personen ab 16 Jahre die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
Der Begriff "medizinische Gesichtsmaske" umfasst sowohl OP-Masken als auch Masken, die nach den Schutzklassen "KN95/N95" oder "FFP2" zertifiziert sind. Sie sind ab sofort überall dort zu tragen, wo zuvor bereits eine Maskenpflicht galt.
Eine einfache Alltags- oder Communitymaske ist nicht mehr ausreichend!

Ausnahme: Kinder und Jugendliche bis zu einem Alter von 15 Jahren können weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung in Form einer textilen Barriere, tragen. Geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches.

Eine Maskenpflicht gilt nicht für:

  • Kinder unter sechs Jahren,
  • Gehörlose oder schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall für Personen, die mit diesen kommunizieren,
  • Personen, denen die Verwendung einer medizinischen Maske wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Mehr zum Thema Corona-Vorschriften.

Für diesen Artikel wurden folgende Schlagworte vergeben