Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Schulen auf weitere Beschäftigtengruppen ausgedehnt

Am heutigen Dienstag hat der Senat beschlossen, die Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Schulen auf die Kinder weiterer Beschäftigtengruppen der Bevölkerung auszudehnen.

 

Am heutigen Dienstag hat der Senat beschlossen, die Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Schulen
auf die Kinder weiterer Beschäftigtengruppen der Bevölkerung auszudehnen. Diese Regelungen gelten ab
sofort auch für die Stadt Bremerhaven.


Bislang stand die Betreuung nur für Beschäftigte der Feuerwehr, der Polizei und des Gesundheits- und
Pflegebereichs zur Verfügung. Nunmehr können auch Beschäftigte weiterer Bereiche der Daseinsvorsorge
ihre Kinder für die Notbetreuung anmelden, soweit sie diese nicht selbst gewährleisten können. Dabei
handelt es sich um Beschäftigte z.B. der Ver- und Entsorgung, des Transports und Verkehrs und der
Ernährung (Produktion, Groß- und Einzelhandel), soweit sie zur Aufrechterhaltung des jeweiligen Betriebs
zwingend erforderlich sind. Eltern dieser Berufsgruppen mit nicht anders zu lösendem Betreuungsbedarf
werden gebeten, sich mit ihrer Schul- oder Kitaleitung in Verbindung zu setzen, um zu klären, ob sie die
Voraussetzungen erfüllen.

Schul- und Jugenddezernent Michael Frost betont: "Mit der Notbetreuung wollen wir sicherstellen, dass die
maßgeblichen Bereiche der Versorgung der Bevölkerung nicht beeinträchtigt werden. Gleichzeitig aber
müssen wir die Zahl der betreuten Kinder so gering wie möglich halten. Alles andere würde das Ziel der
Schließung, nämlich die Verbreitung des Corona-Virus aufzuhalten, gefährden. Deshalb können wir die Kinder
nur dann aufnehmen, wenn beide Elternteile - oder natürlich Alleinerziehende - in einem Bereich der so
genannten 'krisenrelevanten Infrastruktur' beschäftigt sind, und wir bitten die Eltern, soweit irgendwie
möglich, das Betreuungsangebot nur in Anspruch zu nehmen, wenn alle anderen Möglichkeiten
ausgeschlossen sind."
 

Aktuell sind folgende Berufe / Beschäftigten berechtigt, die Notbetreuung in Anspruch zu nehmen:

  • Gesundheitswesen inkl. Rettungsdienst (Ärzte, Pflegepersonal) sowie alle, die zur Aufrechterhaltung der Funktion des Gesundheitswesens zuständig sind, wie Reinigungs- und Verwaltungspersonal sowie sonstiges Personal in Krankenhäusern, Arztpraxen/Zahnarztpraxen, Laboren, Beschaffung, Apotheken, Arzneimittel- und Medizinische Produktehersteller
  • Feuerwehr (inkl. Rettungsdienst)
  • Vollzugsdienst der Polizei
  • Katastrophenschutz
  • Sicherung der Notversorgung in Kita und Schule
  • Ver- und Entsorgung (Strom, Wasser, Energie, Abfall)
  • Justiz (Gerichte, Staatsanwaltschaft, Strafvollzug etc.)
  • Stationäre Betreuungseinrichtungen (z.B. Hilfen zur Erziehung)
  • Ambulante Pflegedienste und stationäre Pflegeeinrichtungen
  • Informationstechnik und Telekommunikation (insb. Einrichtungen zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze)
  • Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß- und Einzelhandel) – inkl. Zulieferung, Logistik
  • Transport und Verkehr
  • Finanzen, ggf. Bargeldversorgung, Sozialtransfers
  • Öffentliche Behörden von Bund, Land, Kommunen und Sozialversicherung
     

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