Neue Rechtsverordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Einundzwanzigste Corona-Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 18. November 2020 in Kraft.

Mit der am 18. November 2020 in Kraft getretene einundzwanzigste Rechtsverordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gibt es wieder einige Änderungen.

Das Wichtigste der Änderungen haben wir in Kürze für Sie zusammengefasst:

Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen:
Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist grundsätzlich verpflichtend,

  • im Unterricht für Klassen der Sekundarstufe I ab dem 7. Jahrgang und
  • im Unterricht für Klassen der Sekundarstufe II (Oberstufe von Oberschulen und Gymnasien, Berufsschulen, Werkschulen) und für Erwachsenenschulen,
  • in Mensen und ähnlichen, für Mahlzeiten vorgesehenen Bereichen, wobei die Pflicht entfällt, sobald die für den Konsum von Speisen oder Getränken vorgesehenen Plätze eingenommen wurden.

Kontaktbeschränkung: Das gemeinsame Singen (zum Beispiel in einem Chor) und das gemeinsame Musizieren mit Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen ist nur zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt.
Ausnahme:
Dieses gilt nicht für berufliche Tätigkeiten. Das gemeinsame Singen mit Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege nach § 16 sowie in Grundschulen und in Hochschulen bleibt erlaubt.

Bitte beachten Sie, dass sich die Situation fortlaufend verändern kann. Berücksichtigen Sie bitte die aktuelle Berichterstattung und prüfen Sie ggf. dazu erlassene Allgemeinverfügungen der Stadt Bremerhaven unter "Vorschriften (Corona)".

Die aktuelle Rechtsverordnung finden Sie unter: Vorschriften (Corona)