Baumschutzordnung: Umweltschutzamt informiert zum Arten- und Baumschutz

Die für das Umweltschutzamt und damit für die Untere Naturschutzbehörde zuständige Dezernentin, Stadträtin Dr. Susanne Gatti weist aus gegebenem Anlass auf die geltenden Regelungen zum Arten- und Baumschutz hin.

Denn alljährlich im Februar häufen sich bei der unteren Naturschutzbehörde die Anträge auf Fällgenehmigungen für geschützte Bäume sowie die Beschwerden über Baumfällungen in der Stadt.

„Bäume haben für die Menschen in den städtischen Ballungsgebieten wichtige Funktionen. Sie spenden Schatten im heißen Sommer, filtern mit ihren Blättern die Schadstoffe aus der Luft, produzieren Sauerstoff, bieten Windschutz und sind stadtbildprägend. Insbesondere alte Bäume mit einem hohen Totholzanteil bieten Vögeln und Insekten einen hervorragenden Lebensraum“, umreißt Stadträtin Gatti die Bedeutung von Bäumen. Um den vorhandenen Baumbestand im Lande Bremen zu erhalten und zu sichern, wurde die Baumschutzverordnung erlassen.

Bis Ende Februar dürfen jedoch manchmal auch Bäume, die der Baumschutzverordnung unterliegen (in der Regel Laubbäume mit einem Stammumfang ab 1,20 m in einem Meter Höhe) gefällt werden, sofern die Untere Naturschutzbehörde hierzu eine Genehmigung erteilt hat. Das ist immer dann der Fall, wenn ein nach Baurecht zulässiges Vorhaben ansonsten nicht durchführbar wäre oder die Bäume zum Beispiel durch Schäden wie Morschungen oder Pilzbefall nicht mehr standsicher sind. Nicht geschützt sind Birken und Pappeln. Auch Nadelbäume mit einem Stammumfang unter 3 m fallen nicht unter den gesetzlichen Baumschutz.

Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres, Bäume und andere Gehölze zu beseitigen. Daraus folgt, dass Bäume und Gehölze, die nicht der Baumschutzverordnung unterliegen, in den Wintermonaten bis Ende Februar gefällt werden dürfen. In diesen Fällen hat die Untere Naturschutzbehörde keine Rechtsgrundlage, solche Eingriffe zu verhindern; es gilt jedoch der gesetzliche Artenschutz (§ 44, Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz). Besonders alte Bäume können Lebensstätten geschützter Tiere sein (z.B. Fledermäuse, Vögel, Käfer). Sind Höhlen vorhanden, sollte durch eine fachlich qualifizierte Biologin bzw. einem fachlich qualifizierten Biologen überprüft werden, ob diese durch Tiere genutzt werden. Dann kann eine gesonderte Genehmigung für das Fällen des Baums erforderlich werden. Das Sommerfällverbot dient insbesondere dem Schutz brütender Vögel. „Sollte in besonders begründeten Einzelfällen eine Ausnahme vom Sommerfällverbot ab 1. März beantragt werden, erfolgt eine sorgfältige Abwägung durch die Behörde“, betont Gatti..

In Zweifelsfällen und bei Fragen steht das Umweltschutzamt unter   0471 5902341 und  0471 5902041 für Auskünfte zur Verfügung.

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