Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

Oberbürgerbürgermeister Melf Grantz begrüßt die Novellierung des Infektionsschutzgesetzes.

„Damit hat der Bund aufgrund der andauernden Corona-Pandemie die Gesetzeslage angepasst und sichert so einheitliche Regelungen in der gesamten Bundesrepublik. Bremerhaven als kreisfreie Stadt wird die neuen Regelungen nun sofort umsetzen“, erklärte er: „Das sorgt für Klarheit und beendet den Flickenteppich an Regelungen.“ Daher werden die bisher gültigen Allgemeinverfügungen der Stadt Bremerhaven angepasst.

Durch die neuen bundesgesetzlichen Regeln gilt beispielsweise ab einer Inzidenz von über 100 in sieben Tagen auf 100.000 Einwohner:innen im Zeitraum von 22.00 bis 5.00 Uhr eine Ausgangssperre. Präsenzunterricht ist ab einer Inzidenz von 165 nicht mehr erlaubt. Bei einer Inzidenz zwischen 100 und 150 ist Terminshopping (click & meet) mit negativem Corona-Test und Angabe von Kontaktdaten erlaubt.

Außerdem müssen Bürger:innen vor einem Termin beim Friseur oder bei der Fußpflege vorab ein negatives Testergebnis vorlegen. Im Übrigen ist für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Ausübung von kontaktlosem Sport im Freien in Gruppen von höchstens fünf Kindern zukünftig wieder erlaubt. Durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes wird dem Zoo am Meer ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen zu öffnen. Voraussetzung dafür ist unter anderem ein negatives Testergebnis.

Welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, hängt von den Inzidenzzahlen des Robert Koch-Institutes (RKI) ab. Das Gesetz besagt, dass nach dem Überschreiten der jeweiligen Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen am übernächsten Tag die jeweilige Maßnahme umgesetzt werden muss. Das Infektionsschutzgesetz tritt morgen (23. April 2021) in Kraft. Somit gilt in Bremerhaven ab Samstag die Ausgangssperre.

Bremerhaven hat zurzeit eine Inzidenz von 145,2 (lt. RKI).

Die zurzeit gültigen drei Allgemeinverfügungen der Stadt Bremerhaven werden angepasst:

  • Die Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (weitere Maßnahmen) vom 16. April 2021 wird mit Ausnahme der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in besonderen Bereichen (Gebiete und Fahrzeuge) aufgehoben. Außerdem wird die maximale Personenanzahl auf 30 anstatt 20 angehoben (u.a. Gottesdienste und Trauerfeiern).
  • Die Allgemeinverfügung über das Verbot der Beschäftigung und Betreuung in den Werkstätten und der Tagesförderstätte für Menschen mit Behinderungen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2.
  • Die Allgemeinverfügung der Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske in medizinischen Bereichen, in stationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und in der ambulanten Pflege in der Stadtgemeinde Bremerhaven bleiben inhaltlich bestehen.

Für diesen Artikel wurden folgende Schlagworte vergeben