Nicht vorgelegter beziehungsweise zweifelhafter Nachweis einer Immunität im Rahmen der einrichtungsbezogenen Masern-Impfpflicht an das Gesundheitsamt melden

Das Masernschutzgesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor Masern.

Die bisherigen Maßnahmen zur Steigerung der Impfquoten haben noch nicht dazu geführt, dass sich ausreichend viele Menschen in Deutschland gegen Masern impfen lassen. Es gibt immer noch Impflücken, sodass jährlich weiterhin mehrere 100 bis wenige 1.000 Menschen in Deutschland an Masern erkranken. Die Elimination der Masern ist jedoch möglich, wenn 95% der Bevölkerung gegen Masern geschützt sind.

Durch das Gesetz soll der Impfschutz dort erhöht werden, wo eine Masernübertragung sehr schnell stattfinden kann, wenn nicht genügend Personen gegen Masern geschützt sind. Vor allem sollen Kinder in Kindertagesstätten oder Horten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen wirksam vor Masern geschützt werden. 

Voraussetzungen

Folgende Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, müssen entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern aufweisen:

a) Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung (§ 33 Nummer 4) betreut werden,

Personen, die bereits 4 Wochen:

b) in einer Einrichtung (§ 36 Absatz 1 Nummer 4) untergebracht sind oder 

c) in einer Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Nummer 4 tätig sind.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Impfausweis, Immunitätsausweis oder ärztliche Bescheinigung medizinischer Kontraindikation

Welche Fristen sind zu beachten?

Keine Angabe.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Keine Angabe.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Es fallen keine Kosten an.