Verfassungsmäßige Strukturen der Seestadt Bremerhaven
Im Grundgesetz (Verfassung Deutschlands) ist festgelegt, dass den Gemeinden und Städten das Recht gewährleistet sein muss, die Angelegenheiten ihrer örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln (Selbstverwaltung).
Deutschland ist gegliedert in Länder. Bremerhaven gehört zum Bundesland Bremen, das aus den Städten Bremen und Bremerhaven besteht. Die meisten Bundesländer regeln die Rechte und Pflichten ihrer Städte und deren Einwohner jeweils in Kommunalverfassungsgesetzen (Gemeindeordnungen). Im Land Bremen gibt es kein vergleichbares Gesetz. Das Kommunalverfassungsrecht ist hier lediglich in wenigen Bestimmungen der Landesverfassung umrissen.
Die Stadt Bremerhaven ist nicht in den engen Rahmen einer Gemeindeordnung eingebunden. Sie hat selber die Grundsätze des Wirkens und Handelns ihrer Verwaltung in einer umfangreichen Stadtverfassung festgelegt. Demnach sind Organe der Stadt die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat.
Stadtverordnetenversammlung Die Bürger wählen in Abständen von 4 Jahren die Stadtverordnetenversammlung. Sie besteht aus 48 Mitgliedern und wählt aus ihren Reihen den Stadtverordnetenvorsteher als Vorsitzenden.
Magistrat Der Magistrat ist die Verwaltungsbehörde der Stadt. Er erledigt nach den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung die laufende Verwaltungsarbeit. Dem Magistrat gehören derzeit sechs ehren- und fünf hauptamtliche Dezernenten (Stadträte) an. Den Vorsitz führt der Oberbürgermeister, sein Vertreter ist der Bürgermeister.