Konten, für die eine Pfändung vorliegt, müssen rechtzeitig zum 1. Januar 2012 in das geschützte Konto umgewandelt werden. Sonst besteht die Gefahr, dass die kontoführende Bank das Kontoguthaben - auch Sozialleistungen und Kindergeld - an den Gläubiger überweist und in dem Monat kein Geld zur Verfügung steht.
Das Sozialamt empfiehlt allen Personen, die von einer Kontopfändung betroffen sein könnten, ihr Konto so schnell wie möglich in ein geschütztes Konto umzuwandeln. Die Umwandlung muss bei der kontoführenden Bank beantragt werden.
Durch die Umwandlung wird automatisch ein Grundfreibetrag von 1.028,89 Euro geschützt. Für einen höheren Freibetrag und bei Ehepartnern ist eine Bescheinigung notwendig. Das Gleiche gilt, wenn Kinder mit im Haushalt leben und Kindergeld bezogen wird.
Die Bescheinigungen können der Arbeitgeber, die Familienkasse, der Sozialleistungsträger oder anerkannte Stellen der Schuldner- und Insolvenzberatung ausstellen.
Für Beratungen stehen die Mitarbeiter der Schuldnerberatungsstelle des Sozialamtes unter Tel.: 590-2055 oder 590-2598 gerne zur Verfügung.
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