Petitionen an die Stadtverordnetenversammlung Bremerhaven

Petentin/Petent: Sandra Mühlrad - 

Änderungen zum Auswahlverfahren zum Übergang in die 5 Jahrgangsstufe.

Eine sofortige Überarbeitung zum Anwahlverfahren bei dem Wechsel in die 5 Jahrgangsstufe.

Mitzeichnungen: 176


Stellungnahmen

Die Petentin begehrt mit der Petition eine sofortige Überarbeitung zum Anwahlverfahren bei dem Wechsel in die 5 Jahrgangsstufe. Allerdings enthält der Petitionstext keine weiteren Hinweise dazu, in welchen Punkten bzw. mit welchem Ziel eine Änderung des Anwahlverfahrens erfolgen soll. Auf der Grundlage von Aussagen der Petentin gegenüber der Nordsee-Zeitung (27.04.) kann jedoch ausgegangen werden, dass Ziel der Petition die Aufnahme von Kindern an der jeweiligen Wunschschule unter Berücksichtigung des Schulwegs ist. Das Dezernat IV nimmt zu dem Begehr wie folgt Stellung: 0. Vorbemerkung Bei der Aufnahme an einer Grundschule gilt grundsätzlich das Prinzip der Aufnahme der nächstliegenden Schule. Entsprechend richtet das Schulamt Schuleinzugsgebiete ein, die diesem Prinzip unter Berücksichtigung der Aufnahmekapazität der Schulen folgen („Sprengelprinzip“). Dieses Prinzip ist jedoch für die Aufnahme an einer weiterführenden Schule nicht mehr vorgesehen. Insofern besteht für die Erziehungsberechtigten grundsätzlich die Möglichkeit der freien Schulwahl, soweit die Kapazitäten der jeweiligen Schule dies ermöglichen. Damit wird die Absicht verfolgt, den Erziehungsberechtigten eine Wahlmöglichkeit in Bezug auf besondere Schulprofile zu ermöglichen. Die Schulen der Sekundarstufe I unterscheiden sich beispielsweise im Hinblick auf ein Ganztagsangebot, unterschiedliche Fremdsprachenangebote, jahrgangsübergreifende Klassen/Projekte usw. Im Vorfeld des Anwahlverfahrens finden Infoabende des ZEB und der Schulen statt (zuletzt November 2023), die Termine werden in der Lokalpresse und auf den Websites der Schulen veröffentlicht. Zu Beginn des darauffolgenden Jahres erfolgt die Aushändigung eines Elternbriefs zu dem Verfahren. Darin sind Hinweise enthalten zu den Schularten (Oberschule/Gymnasium), zum Ablauf des Verfahren, zur Erreichbarkeit des ZEB, zu Möglichkeiten im Falle von Nichterfüllung von Wünschen, zur Teilnahme an Beratungsterminen an den Grundschulen, zur rechtzeitigen Einreichung der Härtefallanträge sowie zu erforderlichen Nachweisen. Ende Januar finden die Beratungstermine zum Übergang in den Grundschulen und die Ausgabe der Anwahlbögen sowie des Härtefallantrags statt. Dieses Jahr erfolgte zudem der Versand eines Handouts für die Klassenleitungen mit Hinweisen zur Beratung. I. Rechtsgrundlagen Grundlage für das Aufnahmeverfahren an allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufen bildet § 6a des Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG) in Verbindung mit (i.V.m.) Abschnitt 3 der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen (AufnVO) vom 27. Januar 2016 in der Fassung vom 12. Dezember 2018. Urheber beider Rechtsvorschriften, deren Geltungsbereich sich auch auf die Stadtgemeinde Bremerhaven erstreckt, ist das Land, sodass der Ortsgesetzgeber der Stadt Bremerhaven bzw. der Magistrat jene Vorschriften nicht verändern kann. Aus diesem Grunde ergibt sich auch keine Zuständigkeit des Petitionsausschusses der Stadtverordnetenversammlung, sodass die Petition an die Bremische Bürgerschaft zu verweisen ist. Grundlage für die Festsetzung der Kapazitäten der einzelnen Schulen bildet § 6 Abs. 2 BremSchulVwG i.V.m. Abschnitt 6 der AufnVO sowie der Anlage 1 i.V.m. einer jährlich angepassten Richtlinie über die Aufnahmekapazitäten (zuletzt angepasst am 17.01.2024) nebst Anlagen und ggf. nachträgliche Änderungen (gemäß Nr. 3 der Richtlinie über die Aufnahmekapazitäten). Die Kapazitäten für die Stadt Bremerhaven werden auf Grundlage der genannten Rechtsvorschriften vom Magistrat festgesetzt. Maßgebend für die Festsetzung der Kapazitäten sind die verfügbaren Räume der Schulstandorte für die Unterbringung der Klassenverbände, wobei die Größe der Klassenräume und ggf. der Sozialfaktor der Schule berücksichtigt werden. Für den Schulträger besteht insoweit die Herausforderung, über die kontinuierlich zu erhebende Entwicklung der Zahl von Schülerinnen und Schülern eine vorausschauende Planung für die Schulstandorte vorzunehmen. Auch wenn erfahrungsgemäß die Sozialraumbindung vieler Familien auch in Bezug auf die Schulwahl sehr hoch ist, erschweren nicht vorhersehbare Faktoren wie z.B. - das Anwahlverhalten für das Gymnasium; - das Anwahlverhalten und die Aufnahmekapazität der Schule in freier Trägerschaft (Edith-Stein-Schule); - das Verhältnis von Zu-/Fortzügen; - die Veränderung der Attraktivität einzelner Schulstandorte eine passgenaue Planung. Ungeachtet dieser Unsicherheiten ist die so genannte „Erfüllungsquote“ von fast 96% in diesem Jahr der gemäß AufnVO möglichen Wahlwünsche der Eltern erfreulich hoch, was sich auch in den vergangenen Jahren zeigt (siehe Anlage). II. Durchführung der Schulanwahl Wie bereits dargestellt, existieren in der Sekundarstufe im Gegensatz zum Primarbereich keine Einzugsbezirke, sodass eine Anwahl durch die Erziehungsberechtigten erfolgt (§ 6 Abs. 4 S. 1 BremSchulVwG). Dabei besteht die Möglichkeit der stadtweiten Anwählbarkeit. Die Stadt wird gemäß VO lediglich in zwei „Regionen“ unterteilt (Nord und Süd, wobei die Geeste die Grenze bildet) und ggf. ein Aufnahmevorrecht innerhalb der „eigenen“ Region eingeräumt. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens haben die Erziehungsberechtigten die Möglichkeit, in der Anmeldung einen Erst-, Zweit- und einen Drittwunsch für eine bestimmte Schule anzugeben (§8 Abs. 1 AufnahmeVO). III. Kapazitäten Ob die Aufnahme an eine angewählte Schule erfolgt, steht in Zusammenhang mit den zur Verfügung stehenden Schulplätzen (Kapazitäten) an der jeweiligen Schule. Die Regelklassengrößen sind in der Anlage 1 zu § 18 AufnVO, Abschläge von den Klassengrößen in der Richtlinie über die Aufnahmekapazitäten und -modalitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadt Bremerhaven geregelt. Die Regelklassengröße an Oberschulen beträgt 25 und am Gymnasium 30 Schüler:innen. Abschläge erfolgen in Spalte 7 der Anlage zur Richtlinie aufgrund der räumlichen Möglichkeiten (vgl. Anlage 1 zu § 18 AufnVO), in Spalte 8 aufgrund der sozialen Zusammensetzung der Schülerinnen- und Schülerschaft , d.h. dem Sozialfaktor der Schule (vgl. Nr. 2 der Richtlinie vom 17.01.2024), und in Spalte 9 aufgrund des pädagogischen Konzeptes der Schulen für die inklusive Beschulung i.V.m. den Vorgaben der Richtlinie sowie ggf. in Spalte 10 der Abschlag zur Gewährleistung der Maximalgröße pro W+E-Klassenverband. In Spalte 11 ggf. der Ab- oder Aufschlag zur Gewährleistung einer Mindestgröße an Oberschulen mit 21 Schüler:innen und am Gymnasium 25 Schüler:innen (vgl. Nr. 3 der Richtlinie). A. Berechnung der Kapazitäten, Verfahren zu Festsetzung der Kapazitäten und zeitlicher Ablauf Grundlage für die Berechnung der Kapazitäten bilden die Schüler:innenzahlen im vierten Jahrgang auf deren Grundlage berechnet wird, wie viele Klassenverbände für den kommenden 5. Jahrgang benötigt werden. Die Festsetzung der Kapazitäten erfolgt jährlich im Rahmen der Richtlinie über die Aufnahmekapazitäten und -modalitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadt Bremerhaven nebst Anlagen, welche der Magistrat beschließt (zuletzt beschlossen am 17.01.2024). Die finalen Zahlen für die kommenden 5. Klassen stellen sich allerdings erst heraus, wenn die Anwahlbögen im Februar eingegangen sind. Damit wird gewährleistet, dass die erforderliche Gesamtzahl der Schulplätze in jedem Fall zur Verfügung steht. Hinzu kommen Änderungen aufgrund von Wiederholungen, ausschließlichen Anmeldungen an der Edith-Stein-Schule, Anmeldungen an der Edith-Stein-Schule und der gleichzeitigen Teilnahme am Anwahlvererfahren der öffentlichen Schulen, Wegzügen aus Bremerhaven, Zuzügen nach Bremerhaven, auslaufenden Schulpflichtfreistellungen im Jahrgang 4 und der Feststellung eines Sprachförderbedarfs., welcher die Beschulung an bestimmten Schulstandorten erfordert. Aufgrund dieser Unsicherheiten, die Einfluss auf die zur Verfügung zu stellenden Kapazitäten hat, können nachträgliche Änderungen der Anlage 1 über die Einrichtung von Klassenverbänden zur Richtlinie über die Aufnahmekapazitäten notwendig sein. IV. Aufnahmekriterien In § 10 der AufnVO ist die Reihenfolge zur Aufnahme an den Oberschulen im Erstwahlgang geregelt. A. Härtefallregelungen Gegebenenfalls werden bis zu 10 Prozent der insgesamt in den jeweiligen Aufnahmeverfahren zur Verfügung stehenden Plätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Versagung des Besuchs eine besondere Härte bedeuten würde. Ein Härtefall liegt vor, wenn 1. an der Schule für den/die Schüler:in, so denn diese:r eine Behinderung hat, an keiner anderen Schule in vertretbarer Nähe die notwendigen baulichen Ausstattungen oder räumlichen Voraussetzungen bestehen. 2. hierdurch aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation Belastungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten oder 3. ein Geschwisterkind aktuell und mindestens im nächsten Schuljahr ebenfalls die Schule besucht und Versagung würde zu familiären Problemen führen würde. Die Beurteilung, wann aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation Belastungen entstehen, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten (Ziffer 2), sowie was unter familiären Problemen im Sinne von Ziffer 3 zu verstehen ist, erfolgt auf Grundlage der vergangenen Rechtsprechung. Im Fall von gestellten Härtefallanträgen sind entsprechende Nachweise rechtzeitig einzureichen, nach Ablauf der Anmeldefrist gestellte oder nicht bis zum Ablauf der Anmeldefrist begründete und glaubhaft gemachte Härtefallanträge werden nicht mehr berücksichtigt (vgl. § 8 Abs. 1 AufnVO). Die Entscheidung über Härtefallanträge erfolgt bei Erstangewählter Schule durch ein Schulleitungsmitglied und deren Elternvertretung sowie durch eine Vertretung des Magistrats (Schulaufsicht) gemäß § 8 Abs. 5 AufnVO – in der Regel im Einvernehmen. B. Leistungen über Regelstandard Im nächsten Schritt erhalten maximal ein Drittel der Plätze der betreffenden Schule Schüler:innen, deren Leistungen über dem Regelstandard liegt (§ 10 Abs. 5 AufnVO). Über dem Regelstandard liegt ein Kind, wenn die Leistungen im ersten Halbjahr der 4. Klasse in Deutsch und Mathematik über dem Regelstandard liegen. C. Aufnahme aufgrund von Wohnort in Region der Schule Anschließend erfolgt die Aufnahme der Schüler:innen aus der jeweiligen Region (§ 10 Abs. 4 AufnVO) auf restliche Plätze. Die Einteilung der Regionen in Nord und Süd, die sich aus der Anlage 2 zur Richtlinie über die Aufnahmekapazitäten ergibt, wurde durch den Magistrat beschlossen. D. Losverfahren Wurden Schulen überangewählt, kommt ein anonymisiertes Losverfahren zur Anwendung statt, welches die Chancengleichheit bei der Aufnahme ermöglicht. Wird dem Kind kein Platz bei überangewählten Schulen zugelost, wird es auf die Warteliste gelost (§ 4 AufnVO). Sofern sich noch Änderungen bei aufgenommenen Schüler:innen ergeben, etwa wenn diese aus Bremerhaven wegziehen, besteht die Chance, dass das betroffene Kind in die Wunschschule nachrückt. E. Aufnahme von Schüler;innen mit Wohnort außerhalb der Region Sofern an der jeweiligen Schule noch freie Plätze vorhanden sind, werden Schüler:innen außerhalb der Region aufgenommen (§ 10 Abs. 6 AufnVO). F. Schüler:innen ohne Platz an der Erstwunschschule Schüler:innen, die in dem Verfahren keinen Platz an der Erstwunschschule erhalten haben, wurden an jener Schule auf die Warteliste gelost und durchlaufen dann das gleiche Verfahren an der Zweitwunschschule (§ 9 Abs. 1 - 4 AufnVO), allerdings erfolgt im zweiten und dritten Wahlgang keine Aufnahme von Härtefällen, da diese nur für die Erstwunschschule gilt. Auch die Aufnahme von Schüler:innen mit Leistungen über dem Regelstandard erfolgt im 2. und 3. Wahlgang nicht mehr, da diese voranging an der Erstwunschschule einen Platz erhalten haben. Wird kein Zweit- oder Drittwunsch angegeben, findet kein Aufnahmeverfahren wie es für den 2. und 3. Wahlgang vorgesehen statt. In diesem Fall erstmal zunächst eine Anhörung, in der die verschiedenen Schulen mit freien Plätzen angeboten werden. Anschließen kann eine Schule als „Viertwunsch“ angegeben werden. V. Durchführung des Verfahrens: Verteilungskonferenz und Klärungsverfahren bei Nichterfülllung Nach dem Eingang der Anwahlbögen prüft das Schulamt die Überanwahlen. Anschließend übermittelt das Schulamt die Härtefallanträge an überangewählte Schulen sowie die Schulaufsicht. In dem diesjährigen Übergangsverfahren sind 164 Härtefallanträge gestellt worden. Es folgt die Rückmeldung durch die überangewählten Schulen über die Bewilligung bzw. Ablehnung der Anträge und zeitgleich durch die Schulaufsicht. In diesem Jahr wurden 5 Härtefallanträge anerkannt. Zeitgleich wird die Verteilungskonferenz organisiert. In der Verteilungskonferenz fällt die Entscheidung, welche der drei Wünsche realisiert wird und in welchen Fällen keine Realisierung erfolgen kann. An der Verteilungskonferenz nehmen jeweils ein Schulleitungsmitglied der überangewählten Schulen, 2 Vertreter:innen des Zentralelternbeirats (ZEB) und fachlich zuständige Mitarbeitenden des Schulamts teil. Der SSR und Elternvertretungen der überangewählten Schulen werden auch geladen. In diesem Jahr fand die Konferenz am 07.03.2024 statt. Nach Konferenz werden die Anhörungen gemäß § 9 Abs. 5 AufnVO an die Familien ohne Wunscherfüllung/Zuweisung verschickt und die noch freien Schulplätze angeboten (dieses Jahr am 08.03.2024). Anschließend erfolgt der Versand aller Bescheide. Fazit Die Regelungen der AufnVO des Landes Bremen sind komplex und bedürfen der beständigen Kommunikation, die in der Stadtgemeinde Bremerhaven allerdings im Zusammenspiel zwischen dem Schulamt, den Grund- und den weiterführenden Schulen und dem Zentralelternbeirat in jedem Verfahren beständig geleistet werden. Das Verfahren sichert im Grundsatz ein Höchstmaß der Wahlfreiheit der Erziehungsberechtigten für die Anwahl der gewünschten Schule. Lediglich über eine Veränderung der Kapazitäten der einzelnen Schulen ließe sich ein noch größerer Spielraum für die Wahlfreiheit gewährleisten, wobei dieser unter der Maßgabe der ggf. kurzfristig zu gewährleistenden Erweiterung von Schulräumen steht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Erweiterung nicht nur die Ausweisung eines oder mehrerer Klassenräume (je nach Anwahl) bedeuten würde, sondern auch den entsprechenden Mehrbedarf in Bezug auf Fachräume, Sportflächen und ggf. Ganztagsräumen, Mensa- und Küchenkapazitäten usw. nach sich ziehen würde. Weder in Bezug auf die Kurzfristigkeit der notwendigen Baumaßnahmen noch in Bezug auf den finanziellen Aufwand wäre der Aufwand für den Schulträger darstellbar. Andererseits entspricht eine grundsätzliche überkapazitäre räumliche Ausstattung der Schulen nicht dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Insofern käme – unabhängig von der Zuständigkeit – eine Änderung der Aufnahmeverordnung im Sinne der Ausführungen der Petentin nur mittels einer Abkehr von der Wahlfreiheit und der Einführung von Einzugsbezirken in Betracht. Die Festlegung von Schulbezirken gäbe dem Schulträger eine größere Planungssicherheit über die Anzahl von Schulpflichtigen in dem jeweiligen Bezirk und entsprechenden Planungsvorlauf für die Realisierung der erforderlichen Kapazitäten. Für die Sorgeberechtigten gäbe es in diesem Fall jedoch nur noch sehr eingeschränkte Möglichkeiten der Anmeldung eines Kindes an einem anderen Schulstandort. Da das Anwahlverfahren nach Einschätzung des Fachamtes und der Schulen nur in einzelnen Fällen in Zweifel gezogen wird, im Grundsatz jedoch über eine hohe Akzeptanz verfügt, die auch der Zentralelternbeirat bestätigt, wird eine Abkehr nicht empfohlen. Gez. Stadtrat Frost



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