Damit im Grundbuch eine Teilung vorgenommen werden kann, muss in der Örtlichkeit und auf der Katasterkarte ein neues Flurstück gebildet werden. Dazu wird durch das Vermessungs- und Katasteramt eine Zerlegungsvermessung durchgeführt. Die Grenzen des bisherigen Grundstücks werden nach den Unterlagen des Liegenschaftskatasters überprüft, fehlende oder beschädigte Grenzzeichen erneuert und die neuen Grenzen dauerhaft (z.B. durch Grenzsteine) abgemarkt. Die Form des neuen Grundstücks richtet sich nach den Wünschen der Beteiligten und nach öffentlichrechtlichen Vorgaben (z.B. Bebauungsplan, Bauordnung, etc.). Die Vermessungsergebnisse werden in das Liegenschaftskataster übernommen. |
Antrag auf Vermessung (123.4 KB)Schriftlicher Antrag |
Die von der Vermessung betroffenen Personen (Beteiligte) werden rechtzeitig zum Termin schriftlich oder telefonisch geladen. Die geladenen Personen können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. |
Bremische Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen in der jeweils gültigen Fassung |
Aufgrund der Vermessung wird durch das Vermessungs- und Katasteramt ein sog. Fortführungsnachweis und die Abschreibungsunterlage erstellt, der die Veränderungen am Grundstück dokumentiert. Die Abschreibungsunterlage wird dem Notar übersandt und ist Grundlage für die notarielle Beurkundung. Das Grundbuchamt erhält vom Vermessungs- und Katasteramt den Fortführungsnachweis und vom Notar die Abschreibungsunterlage, um die Grundstücksteilung im Grundbuch einzutragen. |
Vermessungs- und Katastergesetz |
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