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Zerlegungsvermessung / Teilungsvermessung

Allgemeine Informationen:

Damit im Grundbuch eine Teilung vorgenommen werden kann, muss in der Örtlichkeit und auf der Katasterkarte ein neues Flurstück gebildet werden. Dazu wird durch das Vermessungs- und Katasteramt eine Zerlegungsvermessung durchgeführt. Die Grenzen des bisherigen Grundstücks werden nach den Unterlagen des Liegenschaftskatasters überprüft, fehlende oder beschädigte Grenzzeichen erneuert und die neuen Grenzen dauerhaft (z.B. durch Grenzsteine) abgemarkt. Die Form des neuen Grundstücks richtet sich nach den Wünschen der Beteiligten und nach öffentlichrechtlichen Vorgaben (z.B. Bebauungsplan, Bauordnung, etc.). Die Vermessungsergebnisse werden in das Liegenschaftskataster übernommen.

Die Mitarbeiter des Vermessungs- und Katasteramtes überprüfen in der Örtlichkeit zunächst die Umfangsgrenzen des alten Grundstücks. Erst dann können die neuen Grundstücksgrenzen durch Grenzzeichen markiert (abgemarkt) werden. Dabei sind die Mitarbeiter des Vermessungs- und Katasteramtes berechtigt auch benachbarte Grundstücke zu betreten oder zu befahren. Zum Abschluß der Vermessung wird eine Niederschrift über den Grenztermin aufgenommen, das von den Beteiligten bzw. ihren Vertretern unterschrieben wird. Beteiligte, die nicht anwesend sind, wird das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung schriftlich bekannt gegeben. 



Zuständige Stelle / Abteilung:

Vermessungs- und Katasteramt

Zugehörige Formulare:

PDF (nicht barrierefrei aufbereitet):  Antrag auf Vermessung (123.4 KB)


Voraussetzungen:

Schriftlicher Antrag
Den Antrag auf Vermessung kann der Grundstückseigentümer stellen oder jemand, der ein berechtigtes Interesse (z. B. Käufer) nachweisen kann und im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer handelt. Im Antrag ist anzugeben, wer die Gebühren der Vermessung trägt. Bei der Festlegung der neuen Grenzen sind den Beteiligten u. U. durch baurechtliche Bestimmungen gewisse Schranken gesetzt. Baurechtliche Voraussetzungen der Zerlegung liegen im Verantwortungsbereich der Beteiligten.



Verfahrensablauf:

Die von der Vermessung betroffenen Personen (Beteiligte) werden rechtzeitig zum Termin schriftlich oder telefonisch geladen. Die geladenen Personen können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.



Kosten / Gebühren:

Bremische Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen in der jeweils gültigen Fassung



Sonstiges:

Aufgrund der Vermessung wird durch das Vermessungs- und Katasteramt ein sog. Fortführungsnachweis und die Abschreibungsunterlage erstellt, der die Veränderungen am Grundstück dokumentiert. Die Abschreibungsunterlage wird dem Notar übersandt und ist Grundlage für die notarielle Beurkundung. Das Grundbuchamt erhält vom Vermessungs- und Katasteramt den Fortführungsnachweis und vom Notar die Abschreibungsunterlage, um die Grundstücksteilung im Grundbuch einzutragen.



Rechtsgrundlagen:

Vermessungs- und Katastergesetz
Fachliche Weisung Liegenschaftsvermessung

Originaladresse des Artikels: http://www.bremerhaven.de/buergerservice/aemter-einrichtungen/stadtverwaltung/vermessungs-und-katasteramt/zerlegungsvermessung-teilungsvermessung.12776.html
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