Flurstückzerlegung beantragen

Möchten sie ein Grundstück (Flurstück) in 2 oder mehrere Grundstücke (Flurstücke) aufteilen bzw. zerlegen lassen?

Damit im Grundbuch eine Teilung vorgenommen werden kann, muss in der Örtlichkeit und auf der Katasterkarte ein neues Flurstück gebildet werden. Dazu wird durch das Vermessungs- und Katasteramt eine Zerlegungsvermessung durchgeführt.

Die Zerlegungsvermessung dient der Bildung neuer Flurstücksgrenzen und damit der Schaffung neuer Flurstücke. Der Verlauf einer neuen Grenze richtet sich nach einem vorliegenden Grundstückskaufvertrag oder nach den Wünschen der Eigentümer:innen oder Erwerber:innen. Planungs- und bauordnungsrechtliche Vorgaben (z.B. Einhaltung von Grenzabständen) sind dabei zu berücksichtigen. In einem nachfolgenden Vermessungstermin werden den Beteiligten die Ergebnisse der Vermessung und der Abmarkung bekannt gegeben.

Die Vermessungsergebnisse werden in das Liegenschaftskataster übernommen.

Voraussetzungen

Den (schriftlichen) Antrag auf Vermessung kann der Grundstückseigentümer stellen oder jemand, der ein berechtigtes Interesse (z. B. Käufer) nachweisen kann und im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer handelt. Im Antrag ist anzugeben, wer die Gebühren der Vermessung trägt.

  1. Schriftliche Beauftragung mit Formular oder formlos; Wenn Planungsunterlagen und/ oder Grundstückskaufvertrag vorhanden, diese(n) bitte zuschicken!
  2. Unterlagenvorbereitung
  3. Abstimmung des Vermessungstermins
    Die von der Vermessung betroffenen Personen (Beteiligte) werden rechtzeitig zum Termin schriftlich oder telefonisch geladen. Die geladenen Personen können sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Beteiligten, die nicht anwesend sind, wird das Ergebnis der Liegenschaftsvermessung schriftlich bekannt gegeben.
  4. Örtliche Vermessung durch Vermessungstrupp
    Die Mitarbeiter des Vermessungs- und Katasteramtes überprüfen in der Örtlichkeit zunächst die Umfangsgrenzen des alten Grundstücks. Erst dann können die neuen Grundstücksgrenzen durch Grenzzeichen markiert (abgemarkt) werden. Dabei sind die Mitarbeiter des Vermessungs- und Katasteramtes berechtigt, auch benachbarte Grundstücke zu betreten oder zu befahren.
  5. Innerdienstliche Bearbeitung mit Koordinierung der Grenzpunkte und Ermittlung der neuen Flächengrößen und Vergabe der neuen Flurstücksnummern
    Zum Abschluss der Vermessung wird eine Niederschrift über den Grenztermin aufgenommen. 
  6. Prüfung der Messung
  7. Übernahme der  Vermessung in das Liegenschaftskataster (Fortführung der Liegenschaftskarte und des Liegenschaftsbuchs)
  8. Erstellung und Versand der Auflassungsschriften sowie Fortführungsmitteilungen (aktueller Liegenschaftskatasterauszug)
    Aufgrund der Vermessung werden durch das Vermessungs- und Katasteramt die Abschreibungsunterlage und die Fortführungsmitteilungen an den Eigentümer sowie das Grundbuchamt und das Finanzamt erstellt, die die Veränderungen am Grundstück dokumentieren. 
    Die Abschreibungsunterlage wird in der Regel dem Notar übersandt und ist Grundlage für die notarielle Beurkundung. Das Grundbuchamt erhält vom Vermessungs- und Katasteramt die Fortführungsmitteilung und vom Notar die Abschreibungsunterlage, um die Grundstücksteilung im Grundbuch einzutragen.
  9. Rechnungserstellung
  10. Schlußprüfung

Rechtsgrundlagen

Welche Fristen sind zu beachten?

1 Monate Widerspruchsfrist nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der Liegenschaftsvermessung gegen die Abmarkung und gegen die Fortführung des Liegenschaftskatasters; bei Vorlage der Rechtsbehelfsverzichte aller Beteiligten kann die Bearbeitung der Vermessung fortgeführt und ins Liegenschaftskataster übernommen werden

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Von der Antragsstellung ca. 4-8 Wochen, je nach Auftragsumfang

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

je nach Auftragsumfang mindestens 1500 Euro, abhängig vom Bodenwert, der Größe und der Anzahl der Trennstücke