Gebäudeeinmessung

Nach Abschluss der Bauarbeiten ist die Gebäudeeinmessung durchzuführen, um das Gebäude im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Das neu errichtete oder in seinem Grundriss veränderte Gebäude muss gemäß Vermessungs- und Katastergesetz nach seiner Fertigstellung eingemessen werden, um die Liegenschaftskarte aktuell und vollständig führen zu können. Der Nachweis in diesem öffentlichen Register ist eine wesentliche Grundlage für weitere Planungen und Baumaßnahmen als auch für Beleihungszwecke.

Das Vermessungs- und Katasteramt misst das Gebäude ein, erstellt die Vermessungsschriften und übernimmt diese in das Liegenschaftskataster. Das Gebäude wird dann in die Liegenschaftskarte eingetragen und der Eigentümer erhält einen Kartenauszug.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Das Vermessungs- und Katastergesetz sieht vor, dass die Gebäudeeinmessung auf Kosten der Gebäudeeigentümer von Amts wegen durchgeführt werden kann, wenn binnen sechs Monaten nach Baubeginn kein Antrag für die Gebäudeeinmessung gestellt worden ist. Die Kosten für die Gebäudeeinmessung werden auf der Grundlage der Baukosten nach der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch ermittelt.