Mit der Absteckung wird die richtige Lage und Höhe des neuen Gebäudes auf Ihrem Grundstück für die Baumaßnahme gekennzeichnet. Damit wird sichergestellt, dass nicht die Grundstücksgrenze überbaut und die von der Baugenehmigungsbehörde vorgegebenen Grenzabstände und Höhenlagen eingehalten werden. |
Antrag für Bau- und Planungsvermessung (150.5 KB)Das Vermessungs- und Katasteramt misst das Gebäude ein, erstellt die Vermessungsschriften und übernimmt diese in das Liegenschaftskataster. Das Gebäude wird dann in die amtliche Flurkarte eingetragen und der Eigentümer erhält einen Kartenauszug mit seinem neu errichteten Gebäude |
Das Vermessungs- und Katastergesetz sieht vor, dass die Gebäudeeinmessung auf Kosten der Grundstückseigentümer von Amts wegen durchgeführt werden kann, wenn binnen sechs Monaten nach Baubeginn für die Gebäudeeinmessung kein Antrag bei einer der benannten Vermessungsstellen gestellt worden ist. |
Die Kosten für die Gebäudeabsteckung und -einmessung werden auf der Grundlage der Baukosten nach der Kostenverordnung für das amtliche Vermessungswesen und die Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch ermittelt. Die Pflicht zur Absteckung des Gebäudes ergibt sich aus der Bremischen Landesbauordnung und die Gebäudeeinmessungspflicht aus dem Bremischen Vermessungs- und Katastergesetz. |
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