Erteilung von Erlaubnissen und Genehmigungen

Grundsätzlich hat jede vermeidbare Beeinträchtigung der Gewässer zu unterbleiben. Jeder - auch der Eigentümer - darf nur mit Zustimmung der Wasserbehörde auf ein Gewässer (dazu gehört auch das Grundwasser) einwirken:

  • Wer ein Gewässer benutzen will (z. B. zum Entnehmen oder Ableiten von Wasser oder zum Aufstauen oder Absenken von Gewässern), muss vorher eine wasserbehördliche Erlaubnis beantragen. Dies gilt auch für Brunnen zur Gartenbewässerung.
     
  • Wer Anlagen in oder an einem Gewässer errichten will (z. B. Steganlagen, Verrohrungen oder Einbauten), muss vorher eine wasserbehördliche Genehmigung beantragen.
     
  • Wer ein Gewässer herstellen, beseitigen oder wesentlich umgestalten will, muss die Durchführung eines Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren beantragen.

Die entsprechenden Anträge sind vor Beginn der Arbeiten formlos bei der Wasserbehörde zu stellen. Folgende Unterlagen sollten - je nach Art und Umfang des Vorhabens - dem Antrag beigefügt sein:

  • Lageplan, in dem das Vorhaben eingezeichnet ist
  • Beschreibung des Vorhabens
  • Zeichnungen (z. B. Draufsicht, Längs- und Querschnitt)

Für die Erteilung der Erlaubnisse und Genehmigungen ist eine Verwaltungsgebühr zu zahlen. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang der geplanten Maßnahme und liegt in der Regel zwischen 58,- und 2.500,- €.