Beförderungserlaubnis

Allgemeine Informationen:

Wer gefährliche Abfälle befördert, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ausgenommen hiervon sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind.

Die Erlaubnis gilt bundesweit und unbefristet. 

Das Formular "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen" finden Sie hier.

Verfahrensablauf:

Antragsformular vollständig ausfüllen und unterschreiben, ergänzende Unterlagen beifügen (z.B. Versicherungsbescheinigungen) bzw. beantragen (Führungszeugnisse und Auszüge aus dem Gewerbezentralregister werden der Abfallbehörde meistens von der Registerbehörde direkt zugesandt), Antragsunterlagen bei der Abfallbehörde einreichen. 

Hinweis:

Für die Stellung des Erlaubnisantrages steht ein bundesweit einheitliches informationstechnisches System zur Verfügung, so dass die Antragstellung auch mittels eines elektronischen Verfahrens durchgeführt werden kann.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antragsformular nach Anlage nach Anlage 3 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
  • Erforderliche Unterlagen für den Antragsteller (Betriebsinhaber):
    • Gewerbeanmeldung
    • Handelsregisterauszug
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Nachweis über die Fachkunde, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist
    • Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung einschl. einer auf den Sammlungs- und Beförderungsvorgang bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung
    • soweit eine Zwischenlagerung oder eine andere, nicht zum Gebrauch eines Kfz gehörende Tätigkeit vorgenommen werden soll, zusätzlich der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf diese Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung
  • Erforderliche Unterlagen für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen:
    • Führungszeugnis
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Nachweise über die Fachkunde

Sonstiges:

Zu den Anforderungen an die Fachkunde benennt die Verordnung mehrere Kriterien. Darunter fällt auch die Teilnahme an behördlich anerkannten Lehrgängen.

Eine Beförderungserlaubnis ist eine inhaberbezogene Genehmigung. Sie ist nicht auf andere Nutzer übertragbar, kann nicht verliehen oder veräußert werden. Ändern sich wesentliche Angaben, so ist die Erlaubnis erneut zu beantragen. Ändern sich die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, ist dies der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Ohne Beförderungserlaubnis dürfen keine Abfalltransporte durchgeführt werden.

Neben der Erlaubnis sind bei dem Transport gefährlicher Abfälle weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Diese sind bei den Anforderungen der Nachweisverordnung an die Nachweisführung der Erzeuger, Beförderer und Entsorger geregelt. Zudem ist eine Kopie der Beförderungserlaubnis an Bord des Transportfahrzeugs mitzuführen.

Alle Abfalltransporte, auch bei nicht gefährlichen Abfällen, müssen mit dem A-Schild gekennzeichnet werden.

Erlaubnisse/Genehmigungen anderer Rechtsgebiete (z.B. Güterkraftverkehrsgenehmigung, Gefahrgutrecht) und die abfallrechtliche Beförderungserlaubnis berühren sich gegenseitig nicht. Letztere gilt also für sich, kann andere Genehmigungen nicht ersetzen und auch nicht durch sie ersetzt werden.