Wenn Sie Ihr Kind zu Hause geboren haben, müssen Sie dem Standesamt die Geburt mündlich anzeigen.
Bei einer Geburt in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, erfolgen alle zur Anzeige der Geburt erforderlichen Schritte durch den Träger der Einrichtung.
Die Anzeigeberechtigung jeden Elternteils des Kindes sowie der anderen Personen, die bei der Geburt zugegen waren oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet sind, und ihre Auskunftspflicht zu Angaben, die das Krankenhaus nicht machen kann, gilt jedoch weiterhin.
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