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Beurkundung eines Sterbefalls
Allgemeine Informationen:
Das Standesamt ist dafür zuständig nach einem Sterbefall diesen zu beurkunden und Sterbeurkunden auszustellen. Von den Sterbeurkunden werden Mehrausfertigungen für Renten- und Krankenversicherungen gefertigt.
Der Standesbeamte darf den Todesfall nur dann in das Sterbebuch eintragen, wenn er ihm angezeigt wird. Der Gesetzgeber hat hierzu einen genau umschriebenen Personenkreis festgelegt. Jeder Sterbefall ist spätestens an dem dritten auf den Todestag folgenden Werktag - der Samstag gilt nicht als Werktag - anzuzeigen.
Hierzu sind folgende Personen verpflichtet:
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat oder
- jede andere Person, die unmittelbar davon Kenntnis hat.
In der Regel wird der Sterbefall von dem von Ihnen beauftragten Bestattungsinstitut angemeldet.
Der Sterbefall ist grundsätzlich persönlich anzuzeigen. Bei einem Sterbefall in öffentlichen Krankenanstalten erfolgt die Anzeige schriftlich durch den Leiter der Anstalt.
Zuständige Stelle / Abteilung:
Standesamt
Zugehörige Dienstleistungen: