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Ausstellung einer Eheurkunde
Allgemeine Informationen:
Eine Bescheinigung als amtlichen Nachweis über die geschlossene Ehe erhalten die Ehegatten nach der standesamtlichen Trauung. Daneben können sich die Ehegatten Eheurkunden in der von ihnen benötigten Anzahl ausstellen lassen.
Besteht später Bedarf an weiteren Eheurkunden (z.B. in Rentenangelegenheiten oder wegen der Ausstellung neuer Ausweispapiere), können diese jederzeit noch beantragt werden.
Zuständige Stelle / Abteilung:
Standesamt
Voraussetzungen:
Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Eheurkunden können daher nur für Personen ausgestellt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie für deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlinge.
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Geschwister, Tanten und Onkel, erhalten eine Eheurkunde nur dann, wenn sie ein besonderes rechtliches Interesse glaubhaft machen (z.B. Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
Verfahrensablauf:
Sie müssen einen Antrag stellen. Bei allen Standesämtern können Sie den Antrag durch mündliche Vorsprache stellen und die Urkunden persönlich abholen. Die Urkundenbestellung kann auch
schriftlich oder per Fax erfolgen, wobei hier jeweils mit dem Standesamt noch geklärt werden muss, ob die Urkunde zugesandt oder abgeholt werden soll und wie die Gebühren bezahlt werden (z.B. durch Überweisung oder bei der Abholung). Manche Gemeinden und Städte bieten inzwischen auch Formulare für die elektronische Bestellung im Internet an.
Werden die Urkunden nicht von der berechtigten Person, sondern einem Vertreter beantragt beziehungsweise abgeholt, muss dieser eine schriftliche Vollmacht vorlegen.
Erforderliche Unterlagen:
- bei persönlichem Erscheinen: Personalausweis/Reisepass
- gegebenenfalls schriftliche Vollmacht der antragsberechtigten Person
- unter Umständen: Angabe des Tages der standesamtlichen Trauung
- gegebenenfalls: Nachweis des rechtlichen Interesses
Kosten / Gebühren:
Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister: je 10 Euro
Rechtsgrundlagen:
Personenstandsgesetz
Personenstandsverordnung