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Veranlagung von Hochwasserschutzbeiträgen

Allgemeine Informationen:

Eigentümer von Grundbesitz sind seit dem 01.01.2005 zur Entrichtung von Hochwasserschutzbeiträgen verpflichtet. Gleiches gilt für Eigentum nach dem Erbbaurecht. Eigentum, das von der Grundsteuer befreit ist, unterliegt ebenfalls dem Hochwasserschutzbeitrag.

Wenn für ein Kalenderjahr der gleiche Hochwasserschutzbeitrag wie im Vorjahr zu entrichten ist, wird er durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Der Hochwasserschutzbeitrag wird nach den Vorschriften der „Verordnung zur Erhebung von Hochwasserschutzbeiträgen in Bremerhaven" erhoben und  errechnet sich wie folgt:

Einheitswert         *         Hebesatz
(gem. Bescheid des Finanzamtes)
 
                                  bzw.
Ersatzeinheitswert         *         Hebesatz
(gem. Bescheid Stadtkämmerei) 

Der Hebesatz beträgt z. Zt. 0,10 v. T.

Abgabenpflichtig ist grundsätzlich derjenige, der am 01. Januar Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundbesitzes war.

Zuständige Stelle / Abteilung:

Hochwasserschutzbeiträge

Zugehörige Formulare:

PDF (nicht barrierefrei aufbereitet):  Lastschrifteinzugsermächtigung Steuern (60.7 KB)


Verfahrensablauf:

Die Berechnung des Hochwasserschutzbeitrages erfolgt automatisch nach Erlass eines Grundlagenbescheides vom  Finanzamt Bremerhaven aus dem sich der Einheitswert ergibt.

Erfolgt keine Zurechnung durch das Finanzamt (z. B. Liegenschaften, die nicht der Grundsteuer unterliegen),  erfolgt automatisch eine Ersatzeinheitswertberechnung durch die Steuerabteilung der Stadtkämmerei auf dessen Grundlage der Hochwasserschutzbeitrag berechnet wird.

Fristen / Verfahrensdauer:

Die abgabenrechtliche Umschreibung auf einen neuen Abgabepflichtigen (z. B. aufgrund eines Kaufvertrages) erfolgt in der Regel innerhalb von ca. 1 bis 2 Monaten nach Zugang des Grundlagenbescheides des Finanzamtes in der Steuerabteilung.

Sonstiges:

Die Zahlungspflicht für einen neuen Eigentümer beginnt frühestens am 01. Januar des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres. Ohne entsprechende Zurechnungsfortschreibung des Finanzamtes Bremerhaven  sind wir nicht befugt, den Erwerber durch Übersendung eines auf seinen Namen ausgestellten Abgabenbescheides zur Zahlung des Hochwasserschutzbeitrages heranzuziehen.

Eine Vereinbarung im Kaufvertrag, dass der Erwerber die Zahlung der Hochwasserschutzbeiträge von einem bestimmten Zeitpunkt an zu übernehmen hat, gilt nur für die Vertragsparteien. Wir empfehlen, sich wegen der Zahlung evtl. festgesetzter Nachforderungen rechtzeitig abzustimmen.

Rechtsgrundlagen:

externer Link:  Verordnung zur Erhebung von Hochwasserschutzbeiträgen in Bremerhaven
PDF (nicht barrierefrei aufbereitet):  Anlage 1 zur Verordnung zur Erhebung von Hochwasserschutzbeiträgen in der Stadt Bremerhaven (1.4 MB)

externer Link:  Bewertungsgesetz

Originaladresse des Artikels: http://www.bremerhaven.de/buergerservice/aemter-einrichtungen/stadtverwaltung/stadtkaemmerei/veranlagung-von-hochwasserschutzbeitraegen.16067.html
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