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Befreiung von der Hundesteuer

Allgemeine Informationen:

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich.

Zuständige Stelle / Abteilung:

Hundesteuer

Voraussetzungen:

Eine Hundesteuerbefreiung wird gewährt für das Halten von:
  1. Blindenführhunden
  2. Hunden, die ausschließlich für den Schutz und die Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts benötigt werden.
  3. Diensthunden juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
  4. Hunden, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken von anerkannten wissenschaftlichen Instituten oder Laboratorien benötigt werden.
  5. Sanitäts- oder Rettungshunden anerkannter Sanitäts- oder Zivillschutzeinheiten, wenn diese für den Bevölkerungsschutz benötigt werden
  6. Hunden, die in Einrichtungen des Tierschutzes vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden
  7. Hunden, die ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden
Des weiteren wird für Hunde, die aus dem Bremerhavener Tierheim übernommen werden, auf Antrag für ein Jahr eine Steuerbefreiung gewährt.

Verfahrensablauf:

Anträge sind formlos zu stellen.

Erforderliche Unterlagen:

Für eine Befreiung müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

Zu 2
Fotokopie des Schwerbehindertenausweises, in dem das Merkmal „H" (=hilflos) eingetragen sein muss.

Zu 5
Fotokopie der Begleithundeprüfung und Leistungsheft des Bundesverbandes für das Rettungshundewesen.

Beim Erwerb eines Hundes aus dem Tierheim Bremerhaven benötigen wir die Kopie des Aufnahmevertrages.



Rechtsgrundlagen:

externer Link:  Hundesteuerortsgesetz

Originaladresse des Artikels: http://www.bremerhaven.de/buergerservice/aemter-einrichtungen/stadtverwaltung/stadtkaemmerei/befreiung-von-der-hundesteuer.16065.html
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