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Befreiung von der Hundesteuer
Allgemeine Informationen:
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich.
Zuständige Stelle / Abteilung:
Hundesteuer
Voraussetzungen:
Eine Hundesteuerbefreiung wird gewährt für das Halten von:
- Blindenführhunden
- Hunden, die ausschließlich für den Schutz und die Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts benötigt werden.
- Diensthunden juristischer Personen des öffentlichen Rechts, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.
- Hunden, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken von anerkannten wissenschaftlichen Instituten oder Laboratorien benötigt werden.
- Sanitäts- oder Rettungshunden anerkannter Sanitäts- oder Zivillschutzeinheiten, wenn diese für den Bevölkerungsschutz benötigt werden
- Hunden, die in Einrichtungen des Tierschutzes vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden
- Hunden, die ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden
Des weiteren wird für Hunde, die aus dem
Bremerhavener Tierheim übernommen werden, auf Antrag für ein Jahr eine Steuerbefreiung gewährt.
Verfahrensablauf:
Anträge sind
formlos zu stellen.
Erforderliche Unterlagen:
Für eine Befreiung müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:
Zu 2
Fotokopie des Schwerbehindertenausweises, in dem das Merkmal „H" (=hilflos) eingetragen sein muss.
Zu 5
Fotokopie der Begleithundeprüfung und Leistungsheft des Bundesverbandes für das Rettungshundewesen.
Beim Erwerb eines Hundes aus dem Tierheim Bremerhaven benötigen wir die Kopie des Aufnahmevertrages.
Rechtsgrundlagen:
Hundesteuerortsgesetz