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Anmeldung eines Hundes
Allgemeine Informationen:
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wurde oder in dem der Hundehalter zuzieht, frühestens jedoch mit dem Auflauf des Monats in dem der Hund drei Monate alt wird.
Der Steuersatz für die Hundesteuer beträgt derzeit 90,00 € je Hund und Kalenderjahr. Sie wird am 15.03.mit dem Jahresbetrag fällig. Wird die Steuer erstmalig festgesetzt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig. Wenn die festgesetzte Steuer erstmalig bezahlt ist, erhält der Hundehalter eine Steuermarke die maximal drei Kalenderjahre gültig ist. Die aktuelle Steuermarke (hellgrün) ist von 2012 bis 2014 gültig.
Zuständige Stelle / Abteilung:
Hundesteuer
Zugehörige Formulare:
Lastschrifteinzugsermächtigung Steuern (60.7 KB)
Hundesteuer (Anmeldeformular) (67.1 KB)
Verfahrensablauf:
Die Anmeldung kann erfolgen:
- persönlich (Mittels einer Vollmacht kann sie auch durch eine andere Person vorgenommen werden)
- schriftlich
- per E-Mail
- per Fax
Erforderliche Unterlagen:
Personalausweis oder Reisepass
Fristen / Verfahrensdauer:
Die Hundesteuerpflicht beginnt, sobald der Hund älter als 3 Monate ist.
Kosten / Gebühren:
Verwaltungsgebühr in Höhe von 3,00 € für das Ausstellen einer Hundesteuer-Ersatzmarke.
Rechtsgrundlagen:
Hundesteuerortsgesetz