Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Allgemeine Informationen:
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine seit dem 1. Januar 2003 bestehende eigenständige bedarfsorientierte soziale Leistung zur Sicherstellung des Lebensunterhalts und der Hilfe zum Lebensunterhalt vorrangig.
Wesentlicher Unterschied zur Sozialhilfe ist, dass gegenüber unterhaltspflichtigen Kindern beziehungsweise Eltern kein Unterhaltsrückgriff erfolgt, wenn deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt.
Anspruchsberechtigt sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland,
- die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
- die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.
Weitere Informationen gibt Ihnen die
Broschüre Sozialhilfe und Grundsicherung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
Zuständige Stelle / Abteilung:
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Sozialamt
Zugehörige Formulare:
Antrag Sozialhilfe (802.8 KB)
Anlage zum Antrag auf Sozialhilfe (526.9 KB)
Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) (912.5 KB)
Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten (427.8 KB)
Voraussetzungen:
Ob und in welcher Höhe ein Leistungsanspruch besteht, wird individuell geprüft und hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen ab.Der monatliche Bedarf für den Lebensunterhalt, der nicht aus dem Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann, ist die Leistung der Grundsicherung. Dieser ist individuell zu berechnen.Der monatliche Bedarf umfasst unter anderem:
- den maßgeblichen Regelsatz
- die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
- eventueller Mehrbedarf (z. B. für Merkmal „G“ im Schwerbehindertenausweis, werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche, alleinerziehende Personen, krankheitsbedingte kostenaufwändigere Ernährung)
- gegebenenfalls angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Zum Vermögen gehören z. B. Haus- und Grundbesitzvermögen, PKW, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufwerte von Lebensversicherungen. Hier gibt es individuelle Freibeträge.
Verfahrensablauf:
Für die Inanspruchnahme von Leistungen aus der Grundsicherung sind das Bekanntwerden der Notlage und ein Antrag notwendig.
Den Antrag können Sie online oder beim Sozialamt Bremerhaven über unsere
Leistungsabteilung erhalten (es muss der Antrag des Sozialamtes Bremerhaven verwendet werden!).
Erforderliche Unterlagen:
- vollständig ausgefüllter Antrag (es muss der Antrag des Sozialamtes Bremerhaven verwendet werden!)
- Personalausweis /Pass /Stammbuch
- Mietvertrag /Untermietvertrag sowie einen aktuellen Mietänderungsnachweis
- letzte Mietneben- und Heizkostenabrechnung
- letzte Abrechnung der Stadtwerke
- letzter Wohngeldbescheid
- Einkommens -und Vermögensnachweise (letzter Arbeitslosengeld II-Bescheid, Einstellungsbescheid Arbeitslosengeld II, Sparbuch, Verdienstabrechnungen, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Kindergeld)
- Rentenbescheide bzw. Nachweis über Antragstellung
- falls vorhanden Schwerbehindertenausweis
- Unterlagen über die (freiwillige) Kranken- und Pflegeversicherung
- Unterlagen über Hausrat-, Haftpflicht - und Sterbegeldversicherung
- vollständige Kontoauszüge der letzten zwei Monate
- Vollmacht (bei Antragstellung durch Dritte)
Fristen / Verfahrensdauer:
Die Leistung wird in der Regel für zwölf Kalendermonate bewilligt, anschließend sind Folgeanträge erforderlich.
Sonstiges:
Die Gewährung der
Grundsicherung für Arbeitssuchende gem. SGB II liegt im Zuständigkeitsbereich der
ARGE.
Rechtsgrundlagen: