Am 30. März 2011 ist das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten (BGBl. I vom 29.03.2011, S. 453). Mit diesem Gesetz werden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus seinem Urteil vom 9. Februar 2010 hinsichtlich einer besonderen Berücksichtigung der Bedarfe von Kindern und Jugendlichen und deren gezielter Förderung, der verfassungskonformen Ermittlung von Regelbedarfen sowie einer transparenten Ausgestaltung der Regelungen der Kosten für Unterkunft und Heizung umgesetzt.
Leistungen für Bildung und Teilhabe werden im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach §§ 28, 29 und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nach §§ 34, 34a erbracht. Nach § 6b Bundeskindergeldgesetz erhalten auch Kinder im Wohngeld- oder Kinderzuschlagsbezug Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechend den Regelungen des SGB II. Für diese Leistungsberechtigten, für die Leistungsberechtigten nach dem SGB XII sowie für Hilfeempfänger nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz ist das Sozialamt Bremerhaven zuständig.
Für die Leistungsberechtigten nach dem SGB II liegt die Zuständigkeit beim Jobcenter Bremerhaven.
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