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Waffenrecht

Allgemeine Informationen:


Einige Begriffsmerkmale aus dem Waffenrecht:
  • Mindestalter: Kauf und Besitz von Waffen ist grundsätzlich erst ab dem 18. Lebensjahr erlaubt. Jugendliche ab 14 Jahren dürfen jedoch Reizstoffsprühgeräte, die ein amtliches Prüfzeichen tragen (z.B. Reizstoffsprühdosen) ohne Erlaubnis erwerben und in der Öffentlichkeit tragen.
  • Erwerb und Besitz von Waffen: Der Erwerb ist die Erlangung der tatsächlichen Gewalt, der Besitz ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe. Der Besitz an Waffen kann erlangt werden durch Kauf, Schenkung, Erbschaft, Leihe und andere Arten der Besitzübertragung.
  • Führen von Waffen
    Das Beisichtragen von Waffen
  • Verbotene Waffen (z. B: Kriegs- oder Tarnwaffen) Diese darf man überhaupt nicht besitzen.
  • Erlaubnisfreie Waffen
    Diese Waffen darf man ohne Erlaubnis erwerben, besitzen und führen. Dazu gehören
    • Hieb- und Stichwaffen (soweit sie nicht zu den verbotenen Waffen) gehören,
    • unbrauchbar gemachte Schusswaffen,
    • Elektroschockgeräte und Reizstoffsprühgeräte, jeweils mit amtlichem Prüfzeichen.
  • Erlaubnisfreie, aber waffenscheinpflichtige Waffen
    Diese Waffen kann man ohne Erlaubnis erwerben, braucht aber für das Führen der Waffen einen Waffenschein. Dazu gehören
    • Gas- und Schreckschusswaffen mit PTB-Zeichen (benötigt wird der Kleine Waffenschein
    • Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen (dafür wird der Waffenschein benötigt).
  • Erlaubnis- und waffenscheinpflichtige Waffen
    Diese Waffen darf man nur mit einer Waffenbesitzkarte erwerben und mit einem Waffenschein führen. Dazu gehören
    • scharfe Schusswaffen,
    • Gas- und Schreckschusswaffen sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen ohne amtliches Prüfzeichen,
    • wesentliche Teile dieser Schusswaffen
  • Kleiner Waffenschein
    PTB-ZulassungszeichenSie brauchen ihn, wenn Sie Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen (SRS-Waffen) führen wollen. Die Waffen müssen übrigens ein Zulassungszeichen ("PTB" in einem Kreis) tragen. (Für den Erwerb und den Besitz von SRS-Waffen ohne dieses Zulassungszeichen benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte).

    SRS-Waffen können Sie, wenn Sie volljährig sind, frei erwerben und besitzen. Sie brauchen aber den Kleinen Waffenschein, wenn Sie diese Waffen außerhalb Ihres befriedeten Besitztums (z.B. Wohnung, Geschäftsräume) mit sich führen. Den Kleinen Waffenschein müssen Sie dann ebenso wie einen Pass oder Personalausweis bei sich tragen. Er wird unbefristet erteilt.


Zuständige Stelle / Abteilung:


Bürgerbüro Mitte
Ordnungsangelegenheiten

Ansprechpartner:


Herr Jürgen Wilke
Sachgebietsleiter/Zimmer 211
Tel.: 0471 590-3751
E-Mail: Juergen.Wilke at magistrat.bremerhaven.de

Frau Christa Hebener
Zimmer 217 - nur Fischereischeine
Tel.: 0471 590-3756
E-Mail: Christa.Hebener at magistrat.bremerhaven.de

Zugehörige Dienstleistungen:

Originaladresse des Artikels: http://www.bremerhaven.de/buergerservice/aemter-einrichtungen/stadtverwaltung/buerger-und-ordnungsamt/waffenrecht.12722.html
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