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Bekämpfung von Schwarzarbeit
Allgemeine Informationen:
Als Schwarzarbeit im Sinne des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung versteht man Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ohne Eintragung in die Handwerksrolle, ohne Gewerbeanmeldung, ohne etwa erforderliche Reisegewerbekarte oder ohne gesetzliche Mitteilungspflichten erfüllt zu haben.
Keine Schwarzarbeit sind Gefälligkeiten, Nachbarschaftshilfe sowie Selbsthilfe bei Bauvorhaben. Das Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit sieht im privaten Bereich insbesondere vor, dass zukünftig z. B. bei Bauleistungen, Gartenarbeiten, Instandhaltungsarbeiten in und an Gebäuden oder Fensterputzen der beauftragte Unternehmer verpflichtet wird, eine Rechnung auszustellen. Der private Auftraggeber soll verpflichtet werden, diese Rechnung zwei Jahre lang aufzubewahren. Damit sollen insbesondere die "Ohne-Rechnung-Geschäfte", die in größerem Umfang zur Steuerhinterziehung führen, unterbunden werden. Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit können als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Seit dem 01.08.2004 ist die Bekämpfung der Schwarzarbeit weitgehend der Zollverwaltung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) - übertragen worden.
Informationen über die Arbeit des Zolls erhalten Sie hier:
Zoll im EinsatzZuständige Stelle / Abteilung:
Ordnungsangelegenheiten
Ansprechpartner:
Frau Sabine Bischoff
Sachgebietsleiterin Gewerbe/Zimmer 215
Tel.: 0471 590-3755
E-Mail:
Sabine.Bischoff at magistrat.bremerhaven.de