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Beglaubigungen
Allgemeine Informationen:
Jede Behörde kann Abschriften von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat oder die für ihren eigenen Gebrauch sind amtlich beglaubigen.
Darüber hinaus sind wir berechtigt amtliche Beglaubigung von Abschriften/Kopien von Schriftstücken, die von einer deutschen Behörde ausgestellt sind oder deren Abschrift/Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt ist, zu beglaubigen, sofern das
Original in deutscher Sprache abgefasst ist.
Dies gilt nicht, wenn die Erteilung beglaubigter Abschriften ausschließlich anderen Behörden vorbehalten ist.Dies sind insbesondere für
Auszüge aus dem Vereinsregister - > das Amtsgericht / Vereinsregister
Grundbuchauszüge - > das Grundbuchamt
Personenstandsurkunden, die in Bremerhaven ausgestellt sind - > das Standesamt
Personenstandsurkunden, die im Bundesgebiet ausgestellt wurden - > das jeweils zuständige Standesamt des Ausstellungsortes.
Nicht möglich sind amtliche Beglaubigungen von Schriftstücken, die privat verwendet werden sollen. Hier kommt nur die Beglaubigung durch einen Notar in Frage.
Zuständige Stelle / Abteilung:
Bürgerbüro Mitte
Bürgerbüro Nord