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Ausnahmegenehmigung für Handwerker
Allgemeine Informationen:
Die Ausnahmegenehmigung kann grundsätzlich nur von solchen Handwerksbetrieben beantragt werden, die in den Anlagen A und B zur Handwerksordnung aufgeführt sind sowie denjenigen, die eine zu den dort genannten Berufen absolut vergleichbare Tätigkeit ausüben (z.B. Wartungsdienste, Firmen, die Großgeräte installieren usw.).
Z. Zt. sind dies folgende Gewerbe:
- Dachdecker
- Einbau von genormten Baufertigteilen
- Feuerungs- und Schornsteinbauer
- Gärtner
- Gas- und Wasserinstallateure
- Gebäudereiniger
- Gerüstbauer
- Glaser
- Kachelofen- und Luftheizungsbauer
- Kälteanlagenbauer
- Klempner
- Landschaftsbauer
- Maler und Lackierer
- Maurer
- Raumausstatter
- Rohr- und Kanalreiniger
- Rolladen- und Jalousiebauer
- Schilder- und Lichtreklamehersteller
- Schornsteinfeger
- Tischler
- Parkettleger
- Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer
- Zentralheizungs- und Lüftungsbauer
- Zimmerer
Zusätzlich kommen nur solche Handwerker oder Handwerksbetriebe in Frage, die an
Einsatzorten in Bremerhaven auf ein oder mehrere Fahrzeuge als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von schweren Werkzeugen und Materialien
zwingend angewiesen sind.
Ausgenommen sind folgende Straßen:
Lloydstraße, Columbusstraße, Deichstraße, Löningstraße zwischen Schleswiger Straße und Osterstraße, Prager Straße zwischen Keilstraße und Mühlenstraße, Karlsburg, Parkplatz Osterstraße.
Zuständige Stelle / Abteilung:
Bürger- und Ordnungsamt
Straßenverkehrsabteilung
Kosten / Gebühren:
Eine Ausnahmegenehmigung wird für 1 Jahr erteilt.
Die Gebühren für das erste Fahrzeug betragen 76,70 €, für jedes weitere Fahrzeug 15,34 €.
Sonstiges:

Muster Ausnahmegenehmigung Handwerker