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§ 61 Bremische Landesbauordnung 2003 - Aufgaben der Bauordnungsbehörden

Allgemeine Informationen:


§ 58 Bremische Landesbauordnung (BremLBO) 2010 - Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

(1) Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden sind Staatsaufgaben; sie werden von den Ge­meinden als Auftragsangelegenheit wahrgenommen.

(2) 1Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. 2Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erfor­derlichen Maßnahmen treffen. 3Im Rahmen ihrer Zuständigkeit haben sie die verantwort­lichen Personen (§ 52) zu beraten.

(3) Bei bestandgeschützten Anlagen können Anforderungen gestellt werden, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit oder von schweren Nachteilen für die Allgemeinheit notwendig ist. Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei wesentlichen Änderungen rechtmäßig bestehender Anlagen kann gefordert wer­den, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der Anlage mit diesem Gesetz oder mit den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn die Teile der Anlage, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den zu ändernden Teilen in einem konstruktiven oder funktionellen Zusammenhang stehen und durch diese Forderung keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen.

(5) Bauaufsichtliche Genehmigungen und sonstige Maßnahmen gelten auch für und gegen Rechtsnachfolger.

(6) 1Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Aus­übung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. 2Wohnungen, Geschäfts- und Betriebsräume dürfen nur zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung betreten werden. 3Die Absicht des Betretens soll unter Darlegung des Zwecks vorher mitgeteilt werden; dies gilt nicht für Maßnahmen der Bauüberwachung nach § 80.4Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.




Zuständige Stelle / Abteilung:


Bauordnungsamt

Zugehörige Dienstleistungen:

Originaladresse des Artikels: http://www.bremerhaven.de/buergerservice/aemter-einrichtungen/stadtverwaltung/bauordnungsamt/61-bremische-landesbauordnung-2003-aufgaben-der-bauordnungsbehoerden.24588.html
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