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Organisationspläne der Stadtverwaltung

Vorbemerkungen

Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes manifestiert den Rechtsanspruch der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Eine Selbstverwaltungsgarantie gleicher Art enthält auch Artikel 144 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen.

Die Seestadt Bremerhaven ist eine Gemeinde in diesem Sinne. Um die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (=Verwaltungsaufgaben) wahrnehmen zu können, bedarf es der Institution einer Verwaltungsbehörde. Diese Funktion kommt in Bremerhaven nach § 42 der Stadtverfassung dem Magistrat zu.

Vielfalt und Komplexität der Verwaltungsaufgaben eines Gemeinwesens unserer Größenklasse lassen es geboten erscheinen, die Aufgaben umfassend zu katalogisieren, sie systematisch zu ordnen und durch eine sinnvolle Bündelung die strukturellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Gliederung der den Vollzug tragenden Organisationseinheiten zu schaffen.

In der Praxis orientiert sich das Verwaltungshandeln an gesetzlichen Vorgaben und Bürgerbedürfnissen, denen bundesweit überwiegend gleichartige Anforderungen zugrunde liegen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der deutschen Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) im wesentlichen identisch sind.

Nach dem 2. Weltkrieg wurde die Rechtsetzungskompetenz für den Bereich der Kommunalverfassung den Ländern übertragen. Damit ergab sich im Hinblick auf unterschiedliche Formulierungen einschlägiger Gesetze die Notwendigkeit, durch länderübergreifende Koordinierungsmaßnahmen eine möglichst einheitliche und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung aller Kommunen zu gewährleisten und zu diesem Zweck den Aufbau vergleichbarer Verwaltungsstrukturen zu fördern. Deswegen richtete der Deutsche Städtetag eine Abteilung "Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung" (KGSt) ein. Dieser Arbeitsbereich nahm nach einigen Jahren einen solchen Umfang an, dass man sich entschloss, ihn vom Deutschen Städtetag zu trennen und zu verselbständigen.

Von der KGSt wurden u. a. Musterpläne für die Verwaltungsorganisation entworfen, die bald in allen Großstädten und Landkreisen Eingang fanden.

Diese Pläne bieten eine geeignete Basis für die Schaffung einer Organisationsstruktur, die einen effizienten und zugleich ökonomischen Vollzug der kommunalen Aufgaben ermöglicht. Daher dienten sie auch hier als Grundlage für die Verwaltungsorganisation, wobei in Teilbereichen punktuelle Veränderungen vorgenommen wurden, soweit örtliche Besonderheiten zu berücksichtigen waren.

Die nachstehend dargestellten Organisationspläne bilden das Skelett unseres Verwaltungsgefüges und sind eine Dokumentation der gegenwärtigen Verhältnisse. Sie können jedoch keine definitive Festschreibung für einen längeren Zeitraum enthalten, weil die Verwaltungsorganisation - bedingt durch Einflüsse der Gesetzgebung und Auswirkungen von Magistratsbeschlüssen - Wandlungen unterworfen ist, die eine laufende Anpassung des Planwerkes erforderlich machen.

Im Rahmen der dezentralen Ressourcenverantwortung haben einige Fachämter die Bearbeitung von Personalangelegenheiten (Fachpersonal) übernommen.

1. Der Aufgabengliederungsplan

Der Aufgabengliederungsplan enthält alle Aufgaben, die von der Stadtverwaltung zu erledigen sind, mit Hinweisen auf die Zuständigkeit.

Einzelaufgaben, die sachlich zusammengehören, sind zu Aufgabengruppen, sachlich zusammengehörende Aufgabengruppen zu Aufgabenhauptgruppen zusammengefasst. In allen Fällen, in denen für Einzelaufgaben eine Sammelbezeichnung gewählt werden konnte, ist von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und von einer weiteren Spezifizierung abgesehen worden.

2. Der Verwaltungsgliederungsplan

Der PDF (nicht barrierefrei aufbereitet):  Verwaltungsgliederungsplan (6.9 KB) wurde aus dem Aufgabengliederungsplan entwickelt und stellt das organisatorische Gerüst für den Verwaltungsvollzug dar.

Entsprechend den Empfehlungen der KGSt ist für jede Aufgabenhauptgruppe des Aufgabengliederungsplanes eine Einzelverwaltung und - soweit die Bündelung von Aufgabengruppen sachlich nicht begründet war - für jede Aufgabengruppe ein Amt oder eine Amtsstelle gebildet worden. Abweichend davon wurden für bestimmte Aufgabenbereiche Referate, Eigen- oder Wirtschaftsbetriebe eingerichtet.

Amtsstellen sind Organisationseinheiten eigener Art. Sie unterstehen wie die Ämter unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht des Dezernenten. Die Erledigung der Verwaltungsaufgaben, für deren Wahrnehmung ihnen die erforderliche Personalkapazität fehlt, ist jedoch einem anderen Amt zugeordnet.

Ähnliches gilt mit gewissen Differenzierungen für Referate, die organisatorisch den Status von Stabsstellen haben.

Eigenbetriebe sind auf ortsgesetzlicher Grundlage etablierte, nicht-rechtsfähige wirtschaftliche Einrichtungen der Stadt zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Von den Ämtern unterscheiden sie sich dadurch, dass sie organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig sind.

Wirtschaftsbetriebe sind aufgrund Beschlüssen des Magistrats und der zuständigen Fachausschüsse gebildet worden. Sie sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile der Verwaltung ohne personalwirtschaftliche Kompetenzen. Von den Eigenbetrieben unterscheiden sie sich dadurch, dass sie lediglich wirtschaftlich selbstständig sind.

Auf der Basis des Dezimalsystems sind die Einzelverwaltungen, Ämter und Amtsstellen im Verwaltungsgliederungsplan durch zweistellige Ordnungszahlen gekennzeichnet. Die Ordnungszahlen entsprechen denen der Aufgabenhauptgruppen und Aufgabengruppen im Aufgabengliederungsplan.

Bei Amtsstellen korrespondieren die Ordnungszahlen mit denen der Ämter, denen sie zugeordnet sind; als besonderes Merkmal wurde aber jeweils noch ein Buchstabe angefügt.

Referate sind numerisch durch eine Kombination der jeweiligen Dezernatskennziffer mit einer einstelligen Ordnungszahl ausgewiesen.

Bei Eigen- und Wirtschaftsbetrieben wurde wegen ihrer Sonderstellung auf eine numerische Kennzeichnung verzichtet.

3. Der Aufgabenbündelungsplan

Der PDF (nicht barrierefrei aufbereitet):  Aufgabenbündelungsplan (10.5 KB) veranschaulicht in einer Gesamtübersicht, welchen Ämtern, Amtsstellen, Referaten bzw. Eigen- oder Wirtschaftsbetrieben die im Aufgabengliederungsplan erfassten Aufgaben zur Bearbeitung zugewiesen sind.

4. Der Dezernatsverteilungsplan

Der PDF (nicht barrierefrei aufbereitet):  Dezernatsverteilungsplan (6.5 KB) bestimmt die Geschäftsbereiche der Mitglieder des Magistrats und gibt Aufschluss über die dezernatsmäßige Zuordnung der einzelnen Ämter, Amtsstellen, Referate, Eigen- und Wirtschaftsbetriebe.

Originaladresse des Artikels: http://www.bremerhaven.de/buergerservice/aemter-einrichtungen/organisationsplaene-der-stadtverwaltung.10512.html
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